Prüfungsorte / Anmeldung: Baden-Württemberg
Prüfungsorte:
In Baden-Württemberg wird die Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz – abgesehen vom Stadtkreis Stuttgart – in den vier Regierungsbezirken Nord- und Südwürttemberg sowie Nord- und Südbaden nur in jeweils einem dort benannten Landratsämter (Fachbereich Gesundheit) durchgeführt (Heilbronn, Tübingen, Karlsruhe und Freiburg).
Anmeldung:
Zuständige untere Verwaltungsbehörde für die Erteilung und die Zurücknahme der Erlaubnis im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251) ist:
Das Gesundheitsamt Heilbronn für den Regierungsbezirk Stuttgart mit Ausnahme des Stadtkreises Stuttgart (Stadtkreis Heilbronn; Landkreise: Böblingen, Esslingen, Göppingen, Heidenheim, Heilbronn, Hohenlohekreis, Ludwigsburg, Main-Tauber-Kreis, Ostalbkreis, Rems-Murr-Kreis, Schwäbisch Hall)
Das Amt für öffentliche Ordnung für den Stadtkreis Stuttgart
Das Gesundheitsamt Karlsruhe für den Regierungsbezirk Karlsruhe (Stadtkreise: Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim, Pforzheim; Landkreise: Calw, Enzkreis, Freudenstadt, Karlsruhe, Neckar-Odenwald-Kreis, Rastatt, Rhein-Neckar-Kreis)
Das Gesundheitsamt Breisgau-Hochschwarzwald für den Regierungsbezirk Freiburg (Stadtkreis: Freiburg; Landkreise: Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Konstanz, Lörrach, Ortenaukreis, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen, Waldshut)
Das Gesundheitsamt Tübingen für den Regierungsbezirk Tübingen (Stadtkreis: Ulm; Landkreise: Alb-Donau-Kreis, Biberach, Bodenseekreis, Ravensburg, Reutlingen, Sigmaringen, Tübingen, Zollernalbkreis)
Zuständiges Amt:
Breisgau-Hochschwarzwald
- Amt: Gesundheitsamt Breisgau-Hochschwarzwald, FB 310
- Anschrift: Sautierstr. 28, 79104 Freiburg i.Br.
- Ansprechpartner: Peter Tritschler
- Telefon/Fax: 0761/2187-3021, 0761/2187-3099
- Web: Gesundheitsamt Breisgau-Hochschwarzwald
Heilbronn
- Amt: Gesundheitsamt Heilbronn
- Anschrift: Lerchenstraße 40, 74072 Heilbronn, Zi. E112
- Ansprechpartner: Ute Simpfendörfer
- Telefon/Fax: 07131/994-669, 07131/994-174
- Web: Gesundheitsamt Heilbronn
Karlsruhe
- Amt: Gesundheitsamt Karlsruhe
- Anschrift: Beiertheimer Allee 2, 76137 Karlsruhe
- Ansprechpartner: Andrea Liebel
- Telefon/Fax: 0721/936-5973, 0721/936-865973
- Web: Gesundheitsamt Karlsruhe
Stuttgart
- Amt: Amt für öffentliche Ordnung
- Anschrift: Eberhardstraße 35, 70173 Stuttgart
- Ansprechpartner: Amt für öffentliche Ordnung Stuttgart
- Telefon/Fax: 0711/2160, 0711/21698150
- Web: Amt für öffentliche Ordnung Stuttgart
Tübingen
- Amt: Gesundheitsamt Tübingen
- Anschrift: Wilhelm-Keil-Str. 50, 72072 Tübingen, Zi. C1 11
- Ansprechpartner: Kornelia Hödel
- Telefon/Fax: 07071/207-3325, 07071/207-93325
- Web: Gesundheitsamt Tübingen
Prüfungstermine:
Die zentralisierte Prüfung findet jedes Jahr am 3. Mittwoch im März sowie am 2. Mittwoch im Oktober statt.
Für die Märzüberprüfung ist der Abgabetermin für die Antragsunterlagen der 15. Januar. Beim Erreichen der Teilnehmergrenze ist ein Annahmeschluss bereits vor diesem Datum möglich. Es entscheidet dann der Antragseingang. Für die Oktoberüberprüfung ist der Abgabetermin der 15. August.
In Tübingen sind die Abgabetermine jeweils der 31.12. und 31.07. eines jeden Jahres.
Prüfungsablauf:
Die schriftliche Prüfung besteht zur Zeit aus 60 Multiple-choice-Fragen, von denen 45 innerhalb von 120 Minuten richtig beantwortet werden müssen. Das Bestehen der schriftlichen Überprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Überprüfung.
Die mündliche Überprüfung wird in den Wochen nach der schriftlichen Überprüfung als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel nicht länger als 45 Minuten. Eine Wiederholung der Prüfung ist möglich. Wer die mündliche Prüfung nicht bestanden hat, muss bei Wiederholung erneut an der schriftlichen Überprüfung teilnehmen.
Eingeschränkte Überprüfung:
Die schriftliche Überprüfung findet jedes Jahr am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober statt. Sie besteht zur Zeit aus 28 Multiple-choice-Fragen, von denen 21 Fragen innerhalb von 56 Minuten richtig beantwortet werden müssen. Das Bestehen der schriftlichen Überprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Überprüfung.
Die mündliche Überprüfung wird in den Wochen nach der schriftlichen Überprüfung als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel ca. 30 Minuten.