Prüfungsorte / Anmeldung: Sachsen
Anmeldung:
Die Anmeldung erfolgt beim zuständigen Gesundheits- bzw. Ordnungsamt.
Prüfungsorte:
Schriftlicher Teil: Abteilung Familie, Gesundheit, Jugend und Versorgung des Landesverwaltungsamtes in Halle
Mündlicher Teil: Gesundheitsamt Staßfurt
(Bitte vorher bei den Ämtern nachfragen, da kurzfristig Änderungen erfolgen können.)
Zuständiges Amt:
Altmarkkreis Salzwedel
- Anschrift: Gesundheitsamt, Karl-Marx-Str. 32, 29410 Salzwedel
- Ansprechpartner: Peter Wiesner
- Telefon/Fax: 03901-840-570, 03901-840-585
- Web: Altmarkkreis Salzwedel
Landkreis Anhalt-Bitterfeld
- Anschrift: Gesundheitsamt, Am Flugplatz 1, 06366 Köthen (Anhalt)
- Ansprechpartner: Dr. med. N. Preden
- Telefon/Fax: 03496 60-1751, 03496-60-1769
- Web: Landkreis Anhalt-Bitterfeld
Landkreis Börde
- Anschrift: Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz, Bornsche Straße 2, 39340 Haldensleben
- Ansprechpartner: Jutta Gericke
- Telefon/Fax: 03904-7240-2551, 03904-7240-52667
- Web: Landkreis Börde
Burgenlandkreis
- Anschrift: Gesundheitsamt, Schönburger Str. 41, 06618 Naumburg (Saale)
- Ansprechpartner: Frau Andrea Filz
- Telefon/Fax: +49 3445 731678, +49 3445 73221678
- Web: Burgenlandkreis
Stadt Dessau-Roßlau
- Anschrift: Gesundheitsamt, Gustav-Bergt-Straße 3, Haus 1, 06862 Dessau-Roßlau
- Ansprechpartner: Frau Dr. Schmidt
- Telefon/Fax: 0340-204-2053, 0340-204-2590
- Web: Stadt Dessau-Roßlau
Stadt Halle (Saale)
- Anschrift: Fachbereich Gesundheit, Niemeyerstraße 1, 06110 Halle (Saale)
- Ansprechpartner: Frau Musold-Hötger
- Telefon/Fax: +49 345 2213228, +49 345 2213222
- Web: Stadt Halle (Saale)
Landkreis Harz
- Anschrift: Verwaltung, Schwanebecker Straße, 38820 Halberstadt
- Ansprechpartner: Dr. med. Heike Christiansen
- Telefon/Fax: 03941 5970-2227, 03941 5970-2300
- Web: Landkreis Harz
Kreis Jerichower Land
- Anschrift: Gesundheitsamt, Brandenburger Str. 100, 39307 Genthin
- Ansprechpartner: Dr. Henning Preisler
- Telefon/Fax: 03921-949-5300, 03921-949-5399
- Web: Kreis Jerichower Land
Stadt Magdeburg
- Anschrift: Medizinalaufsicht, Lübecker Str. 32, 39124 Magdeburg
- Ansprechpartner: Herr Heinicke
- Telefon/Fax: 0391-540-6003, 0391-540-6006
- Web: Stadt Magdeburg
Landkreis Mansfeld-Südharz
- Anschrift: Gesundheitsamt, Größlerstr. 2, 06295 Lutherstadt Eisleben
- Ansprechpartner: Frau von Zydowitz
- Telefon/Fax: 03464-535-4401, 03464-535-4490
- Web: Landkreis Mansfeld-Südharz
Saalekreis
- Anschrift: Gesundheitsamt, Oberaltenburg 4b, 06217 Merseburg
- Ansprechpartner: -
- Telefon/Fax: 03461-40-1720, 03461-40-1702
- Web: Saalekreis
Salzlandkreis
- Anschrift: Gesundheitsamt, Thomas-Müntzer-Straße 41, 06406 Bernburg (Saale)
- Ansprechpartner: Frau Ganzert, Frau Hübner
- Telefon: +49 3471 684-1481, +49 3471 684-1501
- Web: Salzlandkreis
Landkreis Stendal
- Anschrift: Gesundheitsamt, Wendstraße 30, 39576 Stendal
- Ansprechpartner: -
- Telefon/Fax: +49 3931 60-7901, +49 3931 60-7902
- Web: Landkreis Stendal
Landkreis Wittenberg
- Anschrift: Ordnungsamt, Breitscheidstr. 3, 06886 Lutherstadt Wittenberg
- Ansprechpartner: Angelika Neubauer
- Telefon/Fax: 03491-479-567, 03491-479-555
- Web: Landkreis Wittenberg
Prüfungstermine:
Die Prüfung findet zweimal jährlich, jeweils im Frühjahr und Herbst statt.
Prüfungsablauf:
Der schriftliche Teil besteht aus einer Aufsichtsarbeit mit 60 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren. Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten. Wer mindestens 45 Fragen zutreffend beantwortet hat, ist zur Fortsetzung der Überprüfung im mündlichen Teil zugelassen.
Die mündliche Prüfung kann in Gruppen bis zu vier Personen stattfinden, wobei sie für die einzelne Person mindestens 30 Minuten und nicht mehr als eine Zeitstunde dauern soll.
Eingeschränkte Überprüfung (Psychotherapie):
Bei Personen
a) mit bestandener Abschlussprüfung im Hochschul-Studiengang Psychologie, die das Fach “Klinische Psychologie” einschließt, oder mit der Bescheinigung über eine gleichwertige Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und c des Psychotherapeutengesetzes und
b) mit einer Zusatz-, Fort- oder Weiterbildung in einem psychotherapeutischen Verfahren (Verhaltenstherapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Psychoanalytisch begründete Verfahren, Gesprächspsychotherapie im Bereich der Erwachsenenbehandlung, Systemische Therapie) und
c) die glaubhaft schriftlich versichern, ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie heilkundlich tätig sein zu wollen,
hat das Gesundheitsamt die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellenden nach § 2 Abs. 1 Buchst. I DVO-HPG grundsätzlich nach Aktenlage durchzuführen.
In allen übrigen Fällen ist unabhängig von der berufsbezogenen Ausbildung eine Kenntnisüberprüfung durch die Landkreise und kreisfreien Städte durchzuführen. Dies gilt auch , wenn sich aus der Überprüfung der Antragsunterlagen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Qualifikation der Antragstellenden ergeben, insbesondere die in Nr. 5.2.1 Buchst. a oder b benannten Nachweise nicht vorgelegt werden können, oder der Hochschulabschluss länger als fünf Jahre zurück liegt, ohne dass es zwischenzeitlich zu einer mindestens einjährigen einschlägigen beruflichen Tätigkeit gekommen ist.
Eingeschränkte Überprüfung (Physiotherapie):
Bei Personen mit einer staatlich anerkannten, erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung als Physiotherapeutin oder als Physiotherapeutoder mit einer staatlich als gleichwertig bestätigten Ausbildung, die durch eine Fortbildung mit mindestens 40 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten oder eine gleichwertige Weiterbildung Kenntnisse und Fähigkeiten
a) über die Erstellung einer Erstdiagnose für physiotherapeutische Behandlungen und
b) in einschlägiger Berufs- und Gesetzeskunde, einschließlich der Abgenzung zur ärztlichen Tätigkeit und zur allgemeinen heilpraktischen Tätigkeit
nachweisen, hat das Gesundheitsamt die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 2 Abs. 1 Buchstabe i DVO-HPG grundsätzlich nach Aktenlage durchzuführen.
Der Nachweis ist durch Bescheinigung eines Berufsverbandes zu erbringen.
Bei Personen mit einer Ausbildung, die eine Fortbildung oder Weiterbildung nicht nachweisen, hat das Gesundheitsamt nur eine mündliche Überprüfung nach durchzuführen.
In allen übrigen Fällen ist eine schriftliche und mündliche Kenntnisüberprüfung durch die Landkreise und Kreisfreien Städte durchzuführen. Dies gilt auch, wenn sich aus der Überprüfung der Antragsunterlagen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Qualifikation der Antragstellenden ergeben oder der Ausbildungsabschluss länger als fünf Jahre zurückliegt, ohne dass es zwischenzeitlich zu einer mindestens einjährigen einschlägigen beruflichen Tätigkeit gekommen ist.
Kosten:
Mit der Antragstellung ist aufgrund des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) ein Kostenvorschuss von mindestens 300 EUR einzuzahlen und nachzuweisen, wenn eine mündliche und schriftliche Kenntnisüberprüfung in Frage kommt.