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Prüfungsprotokoll

 

Grundsätzlich steht Ihnen, ob Sie die Prüfung bestanden oder nicht bestanden haben, ein Einsichtsrecht in das Prüfungsprotokoll zur Verfügung. Beantragen Sie das am besten schnell telefonisch oder schreiben Sie unter Bezug auf Ihre Prüfung einen kurzen Brief an die Behörde. Die Behörde darf keine Gebühren verlangen. In welcher Form sie das Einsichtsrecht gewähren muß, ist rechtlich nicht gesondert geregelt, ebenso wenig wie die Form der Protokollierung des Verwaltungsakts “mündliche Prüfung”. Hier gibt es unterschiedliche Gebräuche: 

 

Relativ häufig wird eine Tonträgeraufnahme der Prüfung angefertigt. Oder: Ein Protokollführer (Mitarbeiter/in der Verwaltungsbehörde) macht schriftlich Notizen. Für die Ausübung Ihres Einsichtsrechts haben Sie grundsätzlich den Rechtsanspruch, sich die Notizen anzusehen und diese ggf fein säuberlich, am besten Wort für Wort abzuschreiben. Die Behörde muss Ihnen dazu einen geeigneten Raum über die notwendige Zeit zur Verfügung stellen. Sie denken richtig und vernünftig, wenn Sie der Verwaltungsbehörde nahelegen, Ihnen doch das Protokoll in Kopie auszuhändigen. Doch sind Behörden leider nur selten bürgerfreundlich und lehnen das ab. Genauso kann es Ihnen auch ergehen, wenn Sie der Behörde nahelegen, den Tonträger einfach zu kopieren und Ihnen mitzugeben. Achtung: Die Behörden wiegeln nicht ungern ab und behaupten, die Aufzeichnungen seien “verlegt”, “verloren”, “nicht auffindbar”. Das ist zumeist erstunken und erlogen, allein, wir können hier nicht viel machen, außer, wir tragen solche Fälle hier zusammen und wehren uns gemeinsam.  

 

Daher die Bitte, erleben Sie seitens der Behörden solche Auswüchse, melden Sie das unter stiegele@paracelsus.de an Paracelsus.