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Berufsordnung & Gesetze

Therapeuten müssen rechtlich immer auf dem neuesten Stand sein. Berufsordnung, Heilpraktikergesetz, Rahmenhygieneplan und Heilmittelwerbegesetz und andere sind relevant für jeden Heilpraktiker und Therapeuten, der in eigener Praxis tätig ist. Wir haben für Sie die wichtigsten Themen rund ums Berufsrecht für Heilpraktiker, Heilpraktiker für Psychotherapie, Tierheilpraktiker und sonstige Therapeuten zusammengestellt. 

 

Infektionsschutzgesetz – IfSG § 6 Meldepflichtige Krankheiten

§ 6 

Meldepflichtige Krankheiten 

 

(1) Namentlich ist zu melden: 

 

der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an 

Botulismus 

Cholera 

Diphtherie 

humaner spongiformer Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen 

akuter Virushepatitis 

enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS) 

virusbedingtem hämorrhagischen Fieber 

Masern 

Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis 

Milzbrand 

Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt) 

Pest 

Tollwut 

Typhus/Paratyphus 

sowie die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt, 

 

der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn 

eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt, 

zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, 

der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung, 

die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes oder -verdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers, 

soweit nicht nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig, das Auftreten 

einer bedrohlichen Krankheit oder 

von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, 

wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt sind. 

 

Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 8, § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 oder Abs. 4 zu erfolgen. 

(2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 hinaus mitzuteilen, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose leiden, eine Behandlung verweigern oder abbrechen. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen. 

 

(3) Dem Gesundheitsamt ist unverzüglich das gehäufte Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, als Ausbruch nichtnamentlich zu melden. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4 Satz 3 zu erfolgen.