Anmelden als

Berufsordnung & Gesetze

Therapeuten müssen rechtlich immer auf dem neuesten Stand sein. Berufsordnung, Heilpraktikergesetz, Rahmenhygieneplan und Heilmittelwerbegesetz und andere sind relevant für jeden Heilpraktiker und Therapeuten, der in eigener Praxis tätig ist. Wir haben für Sie die wichtigsten Themen rund ums Berufsrecht für Heilpraktiker, Heilpraktiker für Psychotherapie, Tierheilpraktiker und sonstige Therapeuten zusammengestellt. 

 

Ermessensspielraum der Prüfungsbehörde

Das vorliegende Urteil ist wichtig, weil es einige unzulässige Fragestellungsarten beschreibt. Solche unzulässigen Fragen können für die Beurteilung der Gültigkeit der Prüfung auch dann von Belang sein, wenn sie richtig beantwortet worden sind, weil sie den Prüfling in Streß bringen. Wir nehmen an, daß deswegen die Behörden so ungern die gesamten Fragen herausrücken. Das Urteil hat keinen Bestand mehr hinsichtlich des in diesem Urteil angenommenen gerichtlich nicht überprüfbaren Ermessensspielraums des Amtsarztes. Ein solches Ermessen gibt es nach neuerer Rechtsprechung nicht.
E. Martin
Az. 7 B 95.3170 Verkündet am 20. November 1996 Stmmr,
AN 2 K 93 2161 austd.. Urkundsbeamtin
AN 2 K 94.201 der Gerichtgeschäftsstelle

BAYERISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

In der Verwaltungsstreitsache XXXXXXXXXXXXXXXX Klägerin, bevollmächtigt: Rechtsanwalt YYYYYYYYYYYYYYYYY

gegen S t a d t N ü r n b e r g, vertreten durch den Oberbürgermeister, beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, wegen Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde;

hier: Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. August 1995, erläßt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. T h e u e r s b a c h e r und die Richter am Verwaltungsgerichtshof und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. November 1996 folgendes

Urteil:

Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin beantragte im Januar 1993 bei der Beklagten die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung (Heilpraktiker-Erlaubnis) und erklärte, sie wolle sich nach bestandener Prüfung in Nürnberg niederlassen. Während einer 90-minütigen schriftlichen Prüfung durch das Gesundheitsamt der Beklagten am 4. November 1993 hatte sie 34 Fragen zu beantworten; die Prüfung galt als bestanden, wenn von den 66 möglichen richtigen Antworten 45 erreicht wurden (68 %). Nach der Prüfungsniederschrift erzielte die Klägerin nur 38 Punkte.

Mit Bescheid vom 9. November 1993 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung der Heilpraktiker-Erlaubnis ab, da die Klägerin noch keine genügenden Kenntnisse besitze, um ohne Gefahr für die Volksgesundheit als Heilpraktikerin tätig zu sein. Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, daß mindestens 10 Fragen “aus angrenzenden Fachbereichen oder aber aus absoluten medizinischen Fachbereichen” stammten. Neben den Nr. 1, 21 und 33 rügte sie folgende Fragen:

10. Wirkungsweise von Lithium.
12. Erreger des Pontiac-Fiebers
23. Frequenzobergrenze bei der Anfertigung eines Audiogrammes.
24. Benennung des Hörverlustes in einem Audiogramm.
32. Untere und obere Grenze des normalen Augeninnendrucks.

Die Regierung von Mittelfranken teilte mit Schreiben vom 12. Januar 1994 mit, die Fragen Nr. 1, 21 und 33 gingen über den zulässigen Prüfungsrahmen hinaus und könnten nicht in die Bewertung einbezogen werden; die übrigen gerügten Fragen bewegten sich jedoch im vorgegebenen Rahmen. Auch bei Streichung der drei nicht zulässigen Fragen habe die Klägerin die Prüfung nicht bestanden, da sie nur 35 von 57 möglichen Punkten erreicht habe. Nachdem sich die Klägerin geweigert hatte, sich durch einen Gutachterausschuß überprüfen zu lassen, wies die Behörde den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 1994 zurück.

Die Verpflichtungsklage auf Erteilung der Heilpraktiker-Erlaubnis wies das Verwaltungsgericht ab. Zwar durften an den Bewerber nur die zum Schutz der Volksgesundheit unabweisbaren Mindestanforderungen gestellt und Kenntnisse und Fähigkeiten, die seine heilkundliche Tätigkeit nicht berührten, von ihm nicht verlangt werden. Es erscheine aber im Hinblick auf die umfassende Behandlungsbefugnis desHeilpraktikers sachgerecht, zur Vermeidung gesundheitlicher Gefahren für den Patienten auch ein Mindestmaß an allgemein-heilkundlichen Grundkenntnissen zu verlangen. Dementsprechend erscheine es nicht ermessensfehlerhaft, wenn eine schriftliche Überprüfung im Antwort-Wahl-Verfahren neben Grundkenntnissen zu übertragbaren Krankheiten auch die allgemein-heilkundlichen Grundkenntnisse eines Bewerbers abdecke. Das Prüfungsverfahren sei in Anbetracht der Eliminierung der Fragen Nr. 1, 21 und 33 korrekt durchgeführt worden. Eine Bestehensgrenze von mindestens 68 v.H. der erreichbaren Punkte bewege sich innerhalb des der Prüfungsbehörde eingeräumten Beurteilungs Spielraums. Die Rügen gegen die übrigen Fragen seien unbegründet; sie seien dem Bereich der allgemein-heilkundlichen Grundkenntnisse zuzuordnen. Insoweit sei die Erstreckung der Prüfung auf den Aufbau des menschlichen Körpers, die Funktionen wichtiger Körperorgane und das Erkennen von Krankheitsbildern im Rahmen von Mindestanforderungen gerechtfertigt. Deswegen erscheine es sachgerecht, wenn das Gesundheitsamt auch allgemein-heilkundliche Grundkenntnisse aus den Gebieten der Anatomie, die Infektionskrankheiten, der Funktion von Sinnesorganen sowie der Wirkungsweise von Arzneimitteln überprüfe. Die Frage Nr. 10 nach den Wirkungen von Lithium sei demnach nicht zu beanstanden, da gerade Patienten mit psychischen Störungen den Heilpraktiker aufsuchten und dieser dann durch den Arzt verordnete Medikamente in ihrer Wirkungsweise einordnen können und über Nebenwirkungen derartiger Präparate informiert sein müsse. Frage 12 sei korrekt beantwortet und bewertet worden. Auch die Fragen Nr. 23 und 24 blieben im Rahmen des allgemein-heilkundlichen Grundwissens. Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin ergänzend vor, bei der erneuten Überprüfung ihrer Arbeit sei ein unwirksamer Bewertungsmaßstab zugrundegelegt worden, weil es bei der Bestehensgrenze von 68 % geblieben sei. Wenn drei Fragen aus dem Verfahren genommen worden seien, die nicht mit derselben Punktzahl wie die verbleibenden Fragen bewertet wurden, hätte eine Anpassung des Ergebnisses erfolgen müssen, um dieselbe Gewichtung der Fragen und auch des Endergebnisses zu gewährleisten. Ferner rügt sie die Unzulässigkeit der Fragen Nr. 10, 23, 24 und 32.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. August 1995 den Bescheid der Beklagten vom 9. November 1993 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 2. Februar 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Im übrigen ergebe sich keine Notwendigkeit, die Bewertung zu modifizieren. Durch die Eliminierung der Fragen 1, 21 und 33, bei denen 9 Punkte zu erreichen gewesen seien, hätten bei gleicher Bestehensgrenze nur noch 39 Punkte, also 6 weniger als ursprünglich vorgesehen, erzielt werden müssen. Dies bedeute, daß zwar 13,63 % weniger Punkte zu vergeben gewesen seien, gleichzeitig aber auch 13,33 % weniger Punkte hätten erreicht werden müssen. Ein sich zu Ungunsten der Klägerin auswirkendes Mißverhältnis zwischen den beiden Zahlen sei nicht gegeben.

Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses hält die Berufung für unbegründet, ohne einen eigenen Antrag zu stellen. Die Behördenakten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwG0).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis hat. Die Beklagte kann auch nicht verpflichtet werden, auf der Grundlage der von der Klägerin absolvierten Überprüfung erneut über die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis zu entscheiden. Die Klage ist nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. zwar weigerte sich die Klägerin (mit Schreiben vom 24.1.1994), sich im Widerspruchsverfahren vom Gutachterausschuß bezüglich ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten persönlich überprüfen zu lassen. Eine Rechtspflicht des Bewerbers zum Erscheinen vor dem Ausschuß besteht mangels entsprechender Vorschriften jedoch nicht (vgl . Art. 96 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes); der Bewerber begibt sich durch seine Weigerung nur der Chance, eine bessere Beurteilung seiner Eignungsvoraussetzungen zu erreichen und kann der Behörde insoweit keinen Verfahrensfehler anlasten (vgl. BayVGH, Urteil vom 24.1.1990, NJW 1991 S. 1558 BayVB1 1991 S. 371). Die Frage, ob sich eine derartige Weigerung auf die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage auswirkt, kann überdies im vorliegenden Fall offen bleiben, weil die Klägerin im gesamten Verfahren nicht die bessere Bewertung ihrer Leistungen begehrt hat, die der Gutachterausschuß sachlich aufgrund einer persönlichen Anhörung überprüfen könnte, sondern nur die Unzu14ssigkeit einzelner Fragen gerügt hat, Daher hat hierzu auch nicht der Gutachterausschuß, sondern die Medizinalabteilung der Bezirksregierung Stellung genommen und die Eliminierung von drei Fragen angeordnet. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, mit der sie im Berufungsverfahren noch die Unzulässigkeit von vier Prüfungsfragen rügt, kann der Klägerin nicht abgesprochen werden.

Das Verpflichtungsbegehren fährt in der Sache nicht zum Erfolg. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz – HprG) vom 17. Februar 1939 (RGBI 1 S. 251), geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl IIS. 469), bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde berufsmäßig ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein. Gemäß § 3 Abs. 1 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (l. DVO-HprG) vom 18. Februar 1939 (RGB1 1 S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom l0. April 1975 (BGBl 1 S. 967), entscheidet über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis die untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Die Erlaubnis wird u.a. nach § 2 Abs. 1 Buchst. i 1 – DVO-HprG nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, daß die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.
Ungeachtet des Wortlautes von § 2 Abs. 1 1. DVO-HprG kommt der Behörde bei der Entscheidung über die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis kein Ermessen zu.
Vielmehr ist jeder Antragsteller zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung zuzulassen, wenn bei ihm keiner der Versagungsgründe in § 2 Abs. 1 1. DVO-HprG vorliegt. Bei der in 2 Abs. 1 Buchst. i 1. DVO-HprG vorgesehenen Überprüfung handelt es sich um keine Prüfung im Sinne eines berufsqualifizierenden Abschlusses einer Ausbildung, da für die Ausübung des Heilpraktikerberufes keine bestimmte Ausbildung vorgesehen ist; die Überprüfung ist beliebig wiederholbar. Die Verwaltungsbehörde wird bei der Anwendung von § 2 Abs. 1 Buchst. i 1. DVO-HprG ausschließlich im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig. Die vom Gesundheitsamt vorgenommene Überprüfung hat den Charakter eines im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens als Entscheidungshilfe.
Die Behörde ist, da sie nur das Benehmen mit dem Gesundheitsamt herzustellen hat (9 3 Ab6. 1 1. 1)VO-HprG), an das Ergebnis der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers durch das Gesundheitsamt nicht gebunden. Der Aussage des Amtsarztes kommt zwar erhebliches Gewicht zu. Wird diese Aussage jedoch substantiiert in Zweifel gezogen, so hat die Behörde – gegebenenfalls mit Hilfe weiterer Sachverständiger – das Gutachten des Gesundheitsamtes auf seine Tragfähigkeit hin zu überprüfen. Stellt sich dabei die Unbrauchbarkeit der amtsärztlichen Feststellungen heraus, so muß der Antragsteller nochmals über Kenntnisse und Fähigkeiten befragt werden (vgl. BVerwGE 100, 221 = DVB1 1996, 811). Insoweit weist das Verfahren zur Erteilung der Heilpraktikererlaubnis Parallelen zur Erteilung der Fahrerlaubnis auf (vgl. hierzu Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot-Führerscheinentzug, Band 11 Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 1992, RdNrn. 1.44 f.).
Aus vorstehenden Grundsätzen ergibt sich ferner, daß dem Gesundheitsamt bei der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers kein “prüfungsrechtlicher Beurteilungsspielraum” zukommt. Die prüfungsähnliche Form der schriftlichen Überprüfung mehrerer Bewerber in einem Termin rechtfertigt sich lediglich aus Praktikabilitätsgesichtspunkten. Folglich hat die Behörde, haben aber auch die Widerspruchsbehörde und das Gericht das Gutachten des Gesundheitsamtes vollinhaltlich daraufhin zu überprüfen, ob es eine geeignete Entscheidungsgrundlage darstellt und ob weiter die Aussage des Gutachtens fachlicher Kritik standhält (vgl. BVerwGE a.a.0.). Der erkennende Senat schließt sich dieser neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an und hält an seiner in den Urteilen vom 24. Januar 1990 (BayVBI 1991, 371 @ NJW 1991, 1558) und vom 27. Februar 1991 (NVWZ-RR 1992, 351) vertretenen Auffassung, dem Amtsarzt stehe bei der Überprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. i 1. DVOHprG ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, insoweit nicht mehr fest. An dem (rein) sicherheitsrechtlichen Charakter der Überprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. i 1. DVO-HprG muß sich auch die Art und Weise dieser Begutachtung messen lassen. Der Amtsarzt hat den Bewerber allein zur Aufklärung darüber, ob dessen Ausübung der Heilkunde eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt, auf Kenntnismängel und medizinische Fehlvorstellungen hin zu überprüfen. Bei der Überprüfung handelt es sich weder um ein medizinische Staatsexamen mit ermäßigten Anforderungen noch um eine “kleine Approbation” (vgl. BVerwG DVBI 1996, 811). Vom Bewerber dürfen keine Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden, die seine Heilkundliche Tätigkeit nicht berühren (vgl. BVerwGE 66, 367/373).
Jedoch muß er angesichts der (mit gewissen Einschränkungen) umfassenden Behandlungsbefugnis eines Heilpraktikers über das erforderliche Mindestmaß an allgemein-heilkundlichen Grundkenntnissen verfügen, um Behandlungsfehler zu vermeiden (vgl. BayVGH NJW 1991, 1558). Unzulässig ist es, eine Begutachtung und die darauf folgende Entscheidung über die Erlaubnis auf die Beantwortung von Fragen zu stutzen, die dem Zweck der Überprüfung widersprechen oder darüber hinausgehen, sei es daß sie ein spezialisiertes medizinisches Fachwissen verlangen, wie es – einschließlich der entsprechenden Fachterminologie – nur bei Fachärzten vorausgesetzt werden kann, oder daß Fragen gestellt werden, die auch bei sachgerechter, nicht zu enger Auslegung den Rahmen der Überprüfung zur Verhütung von Gefahren für die Volksgesundheit überschreiten (vgl. hierzu VGH NJW 1991, 1558/1560). Die Bewerber sind nur daraufhin zu überprüfen, ob die Ausübung der Heilpraktikertätigkeit durch sie eine Gefahr für die Volksgesundheit befürchten läßt.
Die Prüfungsfragen müssen demnach klar, verständlich und ohne Fallstricke formuliert sein (vgl. BayVGH vom 27.2.1991). Ähnlich wie bei eigentlichen Prüfungen können daher auch unklare, mehrdeutige oder sonst mißverständliche Fragen nicht Grundlage, der Begutachtung durch das Gesundheitsamt sein
. Zutreffend führte die Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Vollzug des Heilpraktikergesetzes vom 12. November 1968 (MABI S. 584), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 16. Oktober 1978 (MAB1 S. 843)” unter Nr. 3 b Abs. 2 aus, daß durch die Überprüfung insbesondere auch festgestellt werden muß, ob der Antragsteller die gesetzlichen Grenzen für eine Tätigkeit als Heilpraktiker klar erkennt, die sich insbesondere daraus ergeben, daß zur Behandlung bestimmter Krankheiten und Verschreibung bestimmter Arzneimittel nur Ärzte oder Zahnärzte befugt sind. Im Hinblick auf diese Anforderungen kann die Klägerin die beantragte Erlaubnis nicht beanspruchen. Da sie mit ihren Unterlagen keinen staatlich autorisierten Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten vorlegte, der einen zuverlässigen Schluß auf die Ungefährlichkeit der von ihr beabsichtigten Ausübung der Heilkunde zuläßt, bestand für die Beklagte keinerlei Anlaß, von einer schriftlichen und mündlichen Überprüfung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten abzusehen (BVerwG DVBI 1996 S. 811/813).

Die Klägerin kann die Heilpraktiker-Erlaubnis nicht unter dem Gesichtspunkt beanspruchen, daß die Beklagte die Bestehensgrenze bei der Überprüfung durch das Gesundheitsamt zu hoch angesetzt und sie die Anforderungen einer niedriger anzusetzenden Grenze erfüllt habe. Die bei der Überprüfung zugrundegelegte Bestehensgrenze von mindestens 68 v.H. der erreichbaren Punkte ist in Anbetracht dessen, daß ein Katalog von 34 Fragen eine relativ beschränkte Unbedenklichkeitsprüfung darstellt, rechtlich nicht zu beanstanden (BayVGH NJW 199S. 1558/1559). Die Klägerin kann deshalb nicht beanspruchen, ihr müsse die beantragte Erlaubnis aufgrund einer niedriger festzusetzenden Bestehensgrenze erteilt werden, wie es etwa bei ärztlichen, zahnärztlichen und pharmazeutischen Prüfungen der Fall ist (vgl. hierzu BVerfG NVWZ 1989, 850/852 mit Hinweis auf BVerwG 65, 323/340). Im Gegensatz zu derartigen Prüfungen, die nur zweimal wiederholt werden dürfen, ist die Überprüfung von Erlaubnisbewerbern nach dem Heilpraktikergesetz uneingeschränkt wiederholbar. Darüber hinaus geben – anders als bei der Überprüfung von Heilpraktikerbewerbern – den ärztlichen, zahnärztlichen und pharmazeutischen Prüfungen in der Regel weitere Leistungsablagen voraus. Auch die Eliminierung von drei Fragen durch die Widerspruchsbehörde wirkt sich auf das negative Prüfungsergebnis der Klägerin nicht aus, weil sie die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl von 45 Punkten selbst dann nicht erreicht hätte, wenn ihr sämtliche hierbei erzielbaren neun Punkte (d.h. zu den erzielten drei noch weitere sechs Punkte) gutzuschreiben wären; in diesem Falle käme sie lediglich auf 44 Punkte. Die Herausnahme der Fragen 21 und 33 benachteiligen die Klägerin auch nicht bei der Punktevergabe. Bei gleichbleibender Bestehensgrenze mußten nämlich nur noch 39 Punkte, d.h. 6 weniger erzielt werden. Damit wurden zwar 13,63 % weniger Punkte gegeben; es mußten aber auch nur 13,33 %. weniger Punkte erreicht werden. Hieraus ergibt sich keine Verschlechterung für die Prüfungsteilnehmer. Die aufgrund der Eliminierung der Fragen 1, 21 und 33 durch die Widerspruchsbehörde verbleibenden 31 Fragen stellen auch noch eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung dar, ob die Ausübung der Heilkunde durch die Klägerin eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeutet. Da die Gefahr besteht, daß der Bewerber bei der Beantwortung ungeeigneter Fragen unangemessen viel Zeit verliert, kann sich dies u.U. auf das Gesamtergebnis auswirken. Im vorliegenden Fall blieben von den ursprünglich gestellten 34 Fragen noch 31 und von den ursprünglich zu erreichenden 66 richtigen Antwort-Punkten nach der Eliminierung noch 57 übrig; dies entspricht einer Reduzierung von 0 v.H. bzw. 14 v.H.. Diese Zahl und Gewichtung der eliminierten Fragen stellt keine wesentliche Beeinträchtigung der Prüfung dar. Selbst wenn das zu verneinen wäre, könnte die Klägerin mit ihrem Verpflichtungsantrag auf Erteilung der Erlaubnis keinen Erfolg haben, weil die Überprüfung in diesem Fall als fehlerhaft nur zu wiederholen, nicht aber die Heilpraktiker-Erlaubnis zu erteilen wäre.

Die Klägerin hat auch mit der Rüge, es seien vier weitere Fragen (10, 23, 24, 32) unzulässig gewesen, keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide auf der Grundlage der absolvierten Überprüfung vom 4. November 1993 die Erlaubnis erteilt oder erneut über die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis entscheidet (!5 113 Abs. 5 Satz 2 VwG0). Mit dieser Rüge könnte die Klägerin mit ihrem Verpflichtungsbegehren ebenfalls nur Erfolg haben, wenn sich dadurch die Bestehensgrenze zu ihren Gunsten änderte und wenn die Überprüfung nach Eliminierung dieser Fragen noch als ausreichende Grundlage der Erlaubniserteilung anzusehen wäre. Dies wäre zu bezweifeln. Einer weiteren Entscheidung dieser Frage bedarf es aber nicht. Die vom Gesundheitsamt vorgenommene Überprüfung der Klägerin genügte den Anforderungen. Die Rügen der Klägerin gegen die von der Widerspruchsbehörde nicht eliminierten Fragen 10, 23, 24 und 32 greifen nicht durch. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind diese Fragen dem Bereich der allgemein-heilkundlichen. Grundkenntnisse zuzuordnen, ist die Erstreckung der Prüfung auf den Aufbau des menschlichen Körpers, die Funktionen wichtiger Körperorgane und das Erkennen von Krankheitsbildern im Rahmen von Mindestanforderungen gerechtfertigt und erscheint es rechtmäßig, wenn das Gesundheitsamt auch allgemein-heilkundliche Grundkenntnisse aus den Gebieten der Anatomie, der Infektionskrankheiten der Funktion von Sinnesorganen sowie der Wirkungsweise von Arzneimitteln überprüfte.

Im Einzelnen gilt folgendes:

Frage Nr. 10 nach den Wirkungsweisen von Lithium ist nicht zu beanstanden, da gerade auch Patienten mit psychischen und funktionellen psychogenen Störungen den Heilpraktiker aufsuchen und dieser dann durch den Arzt verordnete Medikamente zumindest im groben Umfang in ihrer Wirkungsweise einordnen können muß; hierzu gehört sowohl das Wesen der Krankheit, bei der das Medikament angewendet wird, als auch die Dauer des Wirkungseintrittes und bestimmter Nebenwirkungen. Der Senat folgt hierbei den sachkundigen, plausiblen Ausführungen der Beklagten, da die Klägerin ihre Rüge insoweit nicht substantiiert hat

Fragen Nr. 23 uns 24 nach dem Audiogramm beziehen Sich auf die üblicherweise verwendete Frequenzobergrenze bei der Hörprüfung und die Benennung des Hörverlustes in einem Audiogramm. Da gerade ältere Patienten auch wegen Hörstörungen und möglichen Ohrgeräuschen den Heilpraktiker aufsuchen, muß dieser auch hier über die wesentlichen funktionellen und diagnostischen Möglichkeit informiert sein – in der Praxis wird die Hördiagnostik zunehmend auch von Heilpraktikern betrieben. Auch insoweit folgt der Senat den einleuchtenden Ausführungen der Beklagten, denen die Klägerin nichts entgegengesetzt hat.(3)

Frage Nr. 32 nach der unteren und oberen Grenze des normalen Augeninnendrucks war ebenfalls zulässig, weil sich Heilpraktiker der Diagnostik am Auge (z.B. Irisdiagnostik) bedienen und deshalb über die wesentlichen anatomischen und physiologischen Gegebenheiten des Auges informiert sein müssen, um dabei andere Störungen zumindest vermuten zu können ‘Wegen des Zusammenhangs mit einem Glaukom, das z.B. auf Minderdurchblutung bei Diabetes o.a. beruht, könnte eine Verkennung des Augeninnendrucks eine Gefahr für die Patienten und damit für die Volksgesundheit darstellen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,257. Aufl. 1994, S. 547). Die Einwände der Klägerin, der Heilpraktiker komme niemals in die Verlegenheit, einen Augeninnendruck messen zu müssen, hierfür gebe es spezielle Geräte, über die lediglich ein Augenarzt verfuge, und nur durch eine äußerliche Betrachtung sei eine Änderung des Augeninnendrucks nicht diagnostizierbar, greifen nicht durch; denn die Tätigkeit des Augendruckmessens ist dem Heilpraktiker gesetzlich nicht verboten und mit relativ einfachen Geräten möglich. Gleiches gilt für den Einwand der Klägerin, der Innendruck des Auges ändere sich nur bei einem Tumor bzw. einem Glaukom, diese beiden Erkrankungen könnten jedoch unter keinen Umständen vom Heilpraktiker behandelt werden. Denn selbst wenn man davon ausgeht, daß der Heilpraktiker die genannten Erkrankungen nicht behandeln darf, kann von ihm verlangt werden, daß er über die einschlägigen Normwerte informiert ist und diese Erkrankungen erkennen kann, um eine fachärztliche Behandlung zu veranlassen. Insbesondere ältere Menschen oder sehschwache Personen, vor allem Patienten, welche am sog. Grünen Star erkrankt sind, könnten sich in die Behandlung des Heilpraktikers begeben und seinen Rat bezüglich ihres Augenleidens einholen. Im Hinblick darauf muß er Kenntnisse darüber haben, in welchem Normbereich der normale Augeninnendruck angesiedelt ist, d.h. insbesondere wo die obere bzw. untere Grenze des normalen Augeninnendrucks liegt. Im übrigen kommt es für die Zulässigkeit der Fragestellung nicht darauf an, ob die Beantwortung bzw. Nichtbeantwortung jeder einzelnen Frage spezifisch geeignet ist, den Verdacht einer Gefahr für die Volksgesundheit zu begründen. Es genügt vielmehr, wenn sich die Besorgnis gesundheitlicher Gefahren daraus ergibt, daß ein Berufsbewerber nach einer Gesamtwürdigung des Überprüfungsergebnisses nicht im Stande ist, ein erforderliches Mindestmaß an medizinischen Grundkenntnissen vorzuweisen, so daß in der Praxis mit erheblichen Behandlungsfehlern zu rechnen wäre (BayVGH NJW 1991, S. 1558) . Zusammenfassend kann deshalb nicht festgestellt werden, daß die gerügten Fragen außerhalb des Zwecks der Überprüfung lagen oder übermäßig schwierig oder fernliegend und daher unzulässig waren.. Die Beklagte kann daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu Erteilung der Heilpraktikererlaubnis oder zur Neubescheidung auf der Grundlage der stattgefundenen Überprüfung Verpflichtet werden. Die Berufung konnte deshalb nicht zum Erfolg führen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwG0, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit mit Abwendungsbefugnis auf § 167 vwG0 i.V.m. §§ 709 Nr. 10, 711 ZPo. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür in 5 132 Abs. 2 VwG0 nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach 9 133 VwG0 kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Berlin angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. in der Beschwerdebegründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofe abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Vor dem Bundesverwaltungsgericht muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen. Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Abweichend davon können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.
Dr. Theuersbacher Moll Schindler

Beschluß

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 1. August 1995 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 20.000,– DM festgesetzt (vgl. Streitwertkatalog des BVerwG in DVB1 1991, 1239/1242).Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwG0).
Dr. Theuersbacher Moll Schindler