Anmelden als

Berufsordnung & Gesetze

Therapeuten müssen rechtlich immer auf dem neuesten Stand sein. Berufsordnung, Heilpraktikergesetz, Rahmenhygieneplan und Heilmittelwerbegesetz und andere sind relevant für jeden Heilpraktiker und Therapeuten, der in eigener Praxis tätig ist. Wir haben für Sie die wichtigsten Themen rund ums Berufsrecht für Heilpraktiker, Heilpraktiker für Psychotherapie, Tierheilpraktiker und sonstige Therapeuten zusammengestellt. 

 

Prüfungsfragen

BAYERISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

In der Verwaltungsstreitsache XXXXXXX wegen Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz; hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München, vom 26. Juni 1990, erläßt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat, durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof K r a u. t als Vorsitzenden und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. A l b r e c h t und H ü f t e r aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 1991 folgendes

U r t e i l
  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Juni 1990 wird in Ziffer I wie folgt abgeändert: Der Bescheid der Landeshauptstadt München vom 2. Januar 1990 wird aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
  2. Unter Abänderung von Ziffern. II und III des verwaltungsgerichtlichen Urteils haben der Kläger und die Beklagte die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte zu tragen.
    Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die VoIlstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d

  1. Aufgrund der am 30.11.1989 erneut durchgeführten schriftlichen Überprüfung seiner heilkundlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gelangte der Amtsarzt der Gesundheitsbehörde der Beklagten zu der Auffassung, der Kläger stelle voraussichtlich eine Gefahr für die Volksgesundheit dar; eine Erlaubniserteilung könne daher nicht befürwortet werden. Der Kläger hatte in den beiden Prüfungsteilen mit 63 bzw. 41 Punkten die Bestehensgrenze von jeweils mindestens 70 von 100 Punkten nicht erreicht, Die Landeshauptstadt München lehnte darauf den Antrag mit Bescheid vom 2.1.1990 ab. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch das Klägers wurde nicht entschieden.
  2. Mit der am 1.2.1990 erhobenen Klage beantragte der Kläger, den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 2.1.1990 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz zu erteilen.
    Das Verwaltungsgericht wies die Klage, die nach § 75 VWG0 zulässig sei, als unbegründet ab. Das Ergebnis der Überprüfung des Klägers sei im Hinblick auf den dem Amtsarzt zustehenden, gerichtlich nur beschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraum nicht zu beanstanden. Das nach § 2 Abs. 1 Buchst. i) DVO HeilprG erforderliche Überprüfungsverfahren sei fehlerfrei durchgeführt. Die Unterteilung der schriftlichen Prüfung in zwei gesondert zu bewertende Abschnitte mit 23 bzw. 21 Fragen sowie die festgesetzte Bestehensgrenze von mindestens 70 der erreichbaren 100 Punkte je Prüfungsabschnitt hielten sich innerhalb des der Prüfungsbehörde eingeräumten Beurteilungsspielraums. Dasselbe gelte auch für die Auswahl der Prüfungsfragen und die Bewertung des Prüfungsergebnisses. Die Auswahl des Prüfungsstoffes halte sich sowohl in Teil I als auch in Teil II innerhalb des Rahmens der an Bewerber für den Heilpraktikerberuf zulässigerweise zu stellenden Mindestanforderungen. Soweit der Kläger rüge, von ihm gegebene Antworten seien zum Teil überhaupt nicht, zum Teil falsch bewertet worden, sei aus einer Stellungnahme der Gesundheitsbehörde vom 28.2.1990 ersichtlich, daß bei sämtlichen Antworten eine Wertung vorgenommen und eine bestimmte Punktezahl vergeben worden sei.
  3. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Das Prüfungsverfahren der Beklagten entspreche nicht den Richtlinien der 1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz. Aufgrund des Wertungsschemas der Beklagten könne eine Feststellung, ob ein Prüfungskandidat im Falle der Ausübung der Heilkunde eine Gefahr für die Volksgesundheit darstelle, nicht getroffen werden. Aus der Stellungnahme der Amtsärztin vom 28.2.1990 lasse sich schließen, daß die fachliche Bewertung der Antworten rein subjektiv vorgenommen worden sei, ohne kontroverse Meinungen in der Fachliteratur zu berücksichtigen.. Wenn sich ein Prüfungskandidat möglicherweise einer Fachansicht anschließe, die im Gegensatz zu der des Prüfers stehe, könne dies aber nicht die Beurteilung rechtfertigen, daß eine Gefahr für die Volksgesundheit gegeben sei. Gegen die gestellten Prüfungsfragen und die Bewertung der gegebenen Antworten werden insbesondere folgende Einwände vorgetragen: Wenn der Kläger verschiedentlich richtige Antworten neben falschen angekreuzt habe, so rechtfertige sich hieraus nicht die Schlußfolgerung auf eine Gefährdung der Volksgesundheit; die richtigen Antworten mußten in jedem Falle ohne Abzug gewertet werden (Fragen I/6 und 7). Bei den Prüfungsfragen habe es sich zum Teil um medizinische Fachfragen gehandelt, die über das allgemeine Grundlagenwissen eines Heilpraktikers hinausgingen und unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr daher nicht vertretbar gewesen seien (Fragen I/7, 12, 20, II/2, 4, 6, 7, 10, 14). Unter Berücksichtigung von Gegenmeinungen in der medizinischen. Fachliteratur habe der Kläger mehrfachrichtige Antworten gegeben, so daß ihm die volle Punktezahl hätte angerechnet werden müssen (Fragen 1/9, 13, 14, 15, 11/7, 9, 11, 15, 16, 18). Die Verwendung von griechischen bzw. lateinischen Fachausdrücken, deren Kenntnis unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr nicht erforderlich sei, stelle eine Prüfungsschikane dar (Fragen I/7, 11/1). Die zum Teil verwirrende Fragestellung (Frage nach der Negativantwort, z. B. Fragen 11/5, II/9) sei mit dem Zweck der Überprüfung nicht vereinbar. Fehlerhaft sei die Fragestellung zum Teil auch insofern, als für den Prüfling nicht erkennbar gewesen sei, wieviele richtige Antworten in Betracht kamen und wieviele Punkte demgemäß erreichbar waren (Fragen TI/8 und 20).
  4. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Sie hat zu den Rügen des Klägers hinsichtlich der Fragestellung und Bewertung im einzelnen Stellung genommen vgl. hierzu Schriftsätze vom 17.10. und 18.12.1990 sowie Stellungnahme der Prüferin vom 28.2.1990, 31. 83/87 d.A.Bek.1..).
  5. Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich zu rechtsgrundsätzlichen Fragen, insbesondere zur Gültigkeit von § 7 HeilprG als Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß der 1.Durchführungsverordnung geäußert.
  6. Die den Kläger betreffenden Akten der Beklagten waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung
  7. Entscheidungsgründe

    Die Berufung ist zum Teil begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten erweist sich als rechtswidrig, weil er auf einer in wesentlichen Teilen fehlerhaften Überprüfung durch die Gesundheitsbehörde beruht, und ist daher aufzuheben. Damit erlangt der Kläger aber noch keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Heilpraktikererlaubnis. Soweit der Klageantrag auf Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, die beantragte Erlaubnis zu erteilen, kann die Berufung daher keinen Erfolg haben.
  1. Rechtsgrundlage der Erlaubnispflicht einer berufsmäßigen Heilpraktikertätigkeit ist § 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz – HeilprG) vom 17.2.1939 (RGB1 1 S. 254; BGBl III 2122-2), geändert durch Art. 53 EGStG3 vom 2.3.1974 (BGBl I S. 469), i.V.m. § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (DVO-HeilprG) vom 18.2.1939 (RGB). :l‘ S. 259, BGBl 111 2122-2-1), zuletzt geändert durch Art. 1 ZuständigkeitslockerungsV0 vom 18.4.1975 (BGBl 1 S. 967).
    Nach § 1 Abs. 1 HeilprG bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein; Ausübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen (Abs. 2). § 2 Abs. 1 DVO-HeilprG stellt eine Reihe persönlicher Voraussetzungen auf (vgl, Buchst. a bis d), bei deren Fehlen die Erlaubnis nicht erteilt wird. Die Berufszulassungsregelung im Heilpraktikergesetz und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung gilt im ganzen als Bundesrecht fort, soweit nicht einzelne, hier nicht interessierende Vorschriften wegen ihres nationalsozialistischen Charakters oder wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz außer Kraft getreten sind. Der nach § 1 Abs. 1 HeilprG bestehende gesetzliche Erlaubnisvorbehalt als subjektive Berufszulassungsschranke ist zum Schutze der Volksgesundheit als eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes erforderlich und daher mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerfG NJW 1988, 2290; BVerwGE 4, 250; 35, 308/310; 66, 367/310).
    Als Wesensmerkmal des Begriffs „Ausübung der Heilkunde“ ist es anzusehen, daß die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzt, sei es im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit oder für die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf. Zweck des Gesetzes ist es, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene in ausreichendem Maße zu schützen (vgl. BVerwGE 35, 306/310), Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch; sie darf nur versagt werden, wenn eine der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 DVO-HeilprG nicht gegeben ist,(BVerwGE 35“ 308/315; 66, 367/371).
  2. Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob die Beklagte die vom Kläger beantragte Erlaubnis zu Recht nach § 2 Abs. 1 Buchst. i) DVO-HeilprG versagt hat. Hiernach wird die Erlaubnis nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, daß die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten wurde. Das Gesetz schreibt damit eine Überprüfung der „Kenntnisse und Fähigkeiten“ des Berufsbewerbers zwar vor, regelt aber nicht das von der Gesundheitsbehörde hierbei einzuhaltende Verfahren sowie Art und Umfang der fachlichen Überprüfung.
    Mit dem Bundesverwaltungsgericht – das zwar zu Recht Bedenken gegen die pauschale Regelung des Heilpraktikergesetzes erheben und die Untätigkeit des Gesetzgebers moniert, gleichwohl aber eine Anpassung an die gegenwärtige Verfassungslage einer etwaigen Nichtigerklärung vorgezogen hat (vgl. BVerwGF, 66, 367/372) – ist davon auszugehen, daß die Ausgestaltung des Überprüfungsverfahrens und die Bestimmung der inhaltlichen Anforderungen der Überprüfung in das pflichtgemäße Ermessen der Gesundheitsbehörde gestellt ist. Das behördliche Ermessen wird dabei begrenzt durch das Ziel der Überprüfung, nämlich festzustellen, ob die Ausübung der Heilkunde durch den Berufsbewerber eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Diese ist gefährdet, wenn befürchtet werden muß, daß infolge der Behandlung durch den Heilpraktiker unmittelbar oder durch ein nicht rechtzeitiges Erkennen der Notwendigkeit einer ärztlichen Heilbehandlung für den Patienten ernsthafte Gesundheitsschäden eintreten können; den Schutz vor Gesundheitsgefährdungen genießt nicht nur die Bevölkerung als Ganzes, sondern auch und gerade der Einzelne (BVerwG a.a.o.)
    Ferner kommt bei Anwendung von § 2 Abs. 1Buchst. i) DVO-HeilprG im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Bedeutung zu. Da eine medizinische Ausbildung für den Heilpraktiker nicht vorgeschrieben, ist, braucht er den Nachweis einer allgemeinen medizinischen Fachqualifikation nicht zu erbringen; eine eigentliche Fachprüfung findet nicht statt. An den Bewerber werden vielmehr nur die zum Schutze der Volksgesundheit unabweisbaren Mindestanforderungen gestellt. Kenntnisse und Fähigkeiten, die seine heilkundliche Tätigkeit nicht berühren, dürfen von ihm nicht verlangt werden (BVerwGE 35, 308/316; 66, 367/373).
    Innerhalb dieser rechtlichen Grenzen kann die nach § 2 Abs. 1 Buchst. i) DVO-HeilprG vorzunehmende Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Antragstellers aber nicht anders als im Wege eines zumindest prüfungsähnlichen Verfahrens durchgeführt werden. Mag es sich dabei auch nicht um eine ein bestimmtes Fachgebiet abdeckende Fachprüfung handeln, so kommt der Überprüfung nach Sinn und Zweck des Gesetzes doch der Charakter einer Eignungsprüfung zu, die sich notwendigerweise auf berufsbezogene Fachkenntnisse erstrecken muß, soweit diese Voraussetzung einer für den Patienten schadlosen Ausübung der Heilkunde sind. Es ist somit unter dem Gesichtspunkt einer ermessensfehlerfreien Ausgestaltung des Überprüfungsverfahrens nicht zu beanstanden, wenn vom Antragsteller – wie bei den bayerischen Gesundheitsbehörden üblich – die schriftliche Beantwortung eines Fragenkatalogs verlangt wird, an die sich ein mündlich ein Prüfungsgespräch anschließen kann.
    Im pflichtgemäßen Ermessen des Gesundheitsamtes – ähnlich wie sonst bei Prüfungen im Beurteilungsspielraum der Prüfer – liegt auch der sachliche Inhalt der Überprüfung, d.h. die Auswahl der dem einzelnen Berufsbewerber zu stellenden Fragen. Das Bayer. Staatsministerium des Innern hat mit Entschließung zum Vollzug des Heilpraktikergesetzes vom 12.11.1968, MABI S. 584 insoweit allgemeine Ermessensrichtlinien aufgestellt, die geeignet sind, die Überprüfungsgegenstände sachgerecht zu begrenzen und erheblichen Abweichungen bezüglich der Prüfungsanforderungen vorzubeugen. Die Vollzugsentschließung bestimmt in Ziffer 3 b Abs. 2 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung folgendes. „Die Überprüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob der Antragsteller so viele heilkundliche Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, daß die Ausübung der Heilkunde durch ihn, nicht zu einer Gefahr für die Volksgesundheit wird. Neben der Überprüfung der allgemeinen heilkundlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ist besonderer Wert auf die Kenntnis der Vorschriften über die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, der Erscheinungsformen dieser Krankheiten und der gesetzlichen Grenzen für eine Tätigkeit des Heilpraktiker zu legen, die sich insbesondere daraus ergehen, daß zur Behandlung bestimmter Krankheiten und Verschreibung bestimmter Arzneimittel nur Ärzte oder Zahnärzte befugt sind.“
    Im Hinblick auf die umfassende Behandlungsbefugnis des Heilpraktikers erscheint es insbesondere sachgerecht, wenn zur Vermeidung gesundheitlicher Gefahren für den Patienten von einem Heilpraktiker auch ein Mindestmaß an allgemeinheilkundlichen Grundkenntnissen verlangt wird. Dementsprechend erscheint es nicht ermessensfehlerhaft, wenn eine schriftliche Oberprüfung – wie dies auch der Praxis der Beklagten entspricht – in zwei gesondert zu bewertende Abschnitte – einen die Abgrenzung des Heilpraktikerberufs vom Arztberuf sowie übertragbare Krankheiten betreffenden und einen allgemein-heilkundlichen Teil – untergliedert wird. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht – wie der Sachverhalt des Urteils SVerwGE 66, 367 erkennen läßt – von der Zulässigkeit und Unbedenklichkeit dieser Verfahrensweise aus. In Bezug auf das Ergebnis der Überprüfung, d.h. die daraus herzuleitende Feststellung, ob die Ausübung der Heilkunde durch den Antragsteller im konkreten Einzelfall eine Gefahr für die Volksgesundheit bestehen würde oder nicht, steht dem Amtsarzt ein gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Zwar ist der Begriff der „Volksgesundheit“ als unbestimmter Rechtsbegriff grundsätzlich voll überprüfbar (BVerwGE 66, 367/371), doch kann die Prognoseentscheidung, ob die heilkundliche Tätigkeit eines bestimmten Bewerbers Gefahren für die Volksgesundheit erwarten läßt, nach. 5 2 Abs. 1 Buchst. i) DVOHeilprG vom Amtsarzt allein aufgrund. einer eigenverantwortlichen fachmedizinischen Beurteilung getroffen werden.
    Es erscheint daher sachnotwendig geboten, dem Amtsarzt bei Feststellung des Ergebnisses der Überprüfung als eines jedenfalls prüfungsähnlichen Vorgangs (Eignungsprüfung) entsprechend den im Prüfungsrecht allgemein geltenden Grundsätzen (vgl. Kopp, VwG0, 8. Aufl., RdNrn. 25 und 30 zu § 114 m.w.N.) einen gerichtlich nur beschränkt nachprüfbaren fachwissenschaftlichen Beurteilungsspielraum einzuräumen. Dies bedeutet, daß eine Entscheidung nach 5 2 Abs. 1 Buchst. i) DVO-HeilprG gerichtlich nur dann beanstandet werden kann, wenn der Amtsarzt von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, wenn bei der Entscheidung allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze verletzt wurden oder sachfremde Erwägungen von Einfluß waren oder wenn das – nach pflichtgemäßem Ermessen auszugestaltende Überprüfungsverfahren sich als fehlerhaft erweist. In diesem Rahmen ist auch zu berücksichtigen, wenn Prüfungsfragen den nach dem Ziel der Überprüfung zulässigen Rahmen überschreiten und außerhalb jedes vernünftigen Sachzusammenhanges mit der beabsichtigten Heilpraktikertätigkeit liegen.
  3. Die Überprüfung des Klägers durch die Gesundheitsbehörde der Beklagten entspricht hinsichtlich der äußeren Gestaltung des Prüfungsverfahrens den vorstehend dargelegten Grundsätzen und ist daher insoweit nicht zu beanstanden. Die Ausgestaltung der Überprüfung als schriftliche Prüfung, unterteilt in zwei gesondert zu bewertende Abschnitte mit jeweils etwas mehr als 20 Fragen, entspricht pflichtgemäßem Ermessen. Daß für jeden der beiden Prüfungsabschnitte eine Bestehensgrenze von mindestens 70 der erreichbaren 100 Punkte festgesetzt und die Gesamtprüfung nur bei Bestehen beider Abschnitte als bestanden gewertet wurde, hält sich innerhalb des der Prüfungsbehörde eingeräumten Beurteilungsspielraums und ist daher nicht zu beanstanden. In Anbetracht dessen, daß die Überprüfung der „Kenntnisse und Fähigkeiten“ anhand eines Kataloges von nur 44 Fragen, allein schon deshalb nur ein relativ bescheidener Eignungs- und Unbedenklichkeitstest sein kann, erscheint es sachgerecht, wenn die Eignung zu einer gefahrlosen Ausübung der Heilkunde bei weniger als 70 v.H. richtig beantworteter Fragen verneint wird. Dabei war es auch zulässig, die beiden Prüfungsabschnitte gesondert zu bewerten und das Erreichen einer Mindestzahl von 70 Punkten für jeden der beiden Teile zu verlangen. Denn eine Gefahr für die Volksgesundheit kann auch darauf beruhen, daß nur in einem der in Betracht kommenden Teilgebiete (einerseits Abgrenzung des Heilpraktiker- vom Arztberuf und seuchenrechtliche Bestimmungen, andererseits allgemeine heilkundliche Kenntnisse ein zu großer Mangel an notwendigen Kenntnissen, besteht. Es ist daher sachlich begründet, wenn das von der Gesundheitsbehörde angewandte Prüfungssystem einen Ausgleich eines „Kenntnisüberschusses“ in einem Bereich mit einem „Kenntnisdefizit“ im anderen Bereich, ausschließt (vgl. BayVGH v. 24.1.1990 Nr, 7 B 89.1893
  4. Dagegen sind die Einwände des Klägers gegen Inhalt und Art der Prüfungsfragen zum Teil begründet und führen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
  1. Nicht zu beanstanden ist dem Grundsatz nach, daß die Gesundheitsbehörde der Beklagten ihre Prüfungsfragen auf allgemein-medizinische Grundkenntnisse erstreckt. Daß im Rahmen der Überprüfung nach § 2 Abs. 1. Buchst. i) DVO-HeilprG auch allgemein-medizinische Grundkenntnisse abgefragt werden dürfen, ergibt sich schon aus dem Begriff der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes, der gerade solche Tätigkeiten umfaßt, die nach allgemeiner Auffassung ärztliche oder heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzen (BVerwGE 66, 367/369; vgl. oben 1), ferner auch aus der allgemein gehaltenen Formulierung von § 2 Abs. 1 Buchst. i) DVO-HeilprG, der ohne jede Einschränkung von „Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten“ spricht. Eine Begrenzung der zu fordernden heilkundlichen Kenntnisse ergibt sich mithin nur aus der Zielsetzung des Gesetzes, gesundheitliche Gefahren für die Allgemeinheit wie auch für einzelne Patienten zu vermeiden. Derartige Gefahren können sich im Hinblick auf die umfassende, nur von wenigen gesetzlichen Ausnahmen (z.B. Geschlechtskrankheiten) durchbrochene Behandlungsbefugnis des Heilpraktikers auch dann ergeben, wenn jemand die Heilkunde ausübt, ohne über ein zur gefahrlosen Heilbehandlung erforderliches Mindestmaß an medizinischen Grundkenntnissen zu verfügen. Es liegt daher auf der Hand, daß von einem Heilpraktiker – über die Kenntnis der Abgrenzung seiner Befugnisse vom Arztberuf hinaus – auch allgemein-heilkundliche Grundkenntnisse insbesondere hinsichtlich des Aufbaus des menschlichen Körpers, der Funktionen wichtiger Körperorgane und des Erkennens von Krankheitsbildern zu fordern sind, jedenfalls wenn es sich dabei um Mindestanforderungen handelt, wie sie im Interesse der Gefahrenabwehr unerläßlich sind. Daß landesrechtliche Verwaltungvorschriften (vgl. in Bayern Vollzugsentschließung vom 12.4.1968 a.a.0.) die gesundheitsbehördliche Überprüfung üblicherweise auf solche allgemeinen heilkundlichen Kenntnisse erstrecken, hat auch das Bundesverwaltungsgericht dem Grundsatz nach nicht beanstandet (vgl. BVerwG 66, 367/375). Für eine ausschließliche Beschränkung der Überprüfung auf Kenntnisse der Seuchengesetze, der Erscheinungsformen gemeingefährlicher und anzeigepflichtiger Krankheiten sowie der Grenzen der Heilbefugnis des Heilpraktikers (so C)VC., Münster, B- v, 12.12.1980, NJW 1981, 2018) sprechen weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck des Gesetzes. Die Prüfungsfragen müssen auch, nicht generell so formuliert sein (dies ist insbesondere bei der Überprüfung allgemein-medizinischer Grundkenntnisse von Bedeutung), daß die Beantwortung bzw. Nichtbeantwortung jeder einzelnen Frage für sich alleine geeignet ist, den Verdacht einer Gefahr für die Volksgesundheit zu begründen.
    Das dem Gesundheitsamt bei der Ausgestaltung der Überprüfung zustehende Ermessen ist nicht schon dann überschritten, wenn nicht jede einzelne Fragestellung streng darauf angelegt ist, ihrem Inhalt nach auf allgemeine oder spezifische Gesundheitsgefahren hinzufahren, und gerade dadurch die potentielle Gefährlichkeit der Betätigung eines Berufsanwärters unmittelbar festzustellen. Es genügt vielmehr, wenn sich die Besorgnis gesundheitlicher Gefahren daraus ergibt, daß ein Berufsbewerber nach einer Gesamtwürdigung des Überprüfungsergebnisses nicht imstande ist, ein erforderliches Mindestmaß an medizinischen Grundkenntnissen vorzuweisen, so daß in der Praxis mit erheblichen Behandlungsfehlern zu rechnen wäre. Das Gesundheitsamt braucht die Kandidaten nicht etwa nur mit praktischen Fallbeispielen zu konfrontieren, bei deren Bearbeitung sie zeigen können, ob und inwieweit sie zu für den Patienten gefahrlosen Diagnosen und Heilbehandlungen befähigt sind. Eine solche Prüfungsmethode setzte im übrigen regelmäßig eine wesentlich breitere Wissensbasis und ein tieferes fachliches Verständnis voraus, wiese insgesamt also einen erheblich höheren Schwierigkeitsgrad auf als ein sich vorwiegend im Bereich leicht erlernbaren theoretischen Wissens haltender Kenntnistest.
  2. Ausgehend von diesen Überlegungen sind die dem Kläger gestellten Prüfungsfragen zwar überwiegend als sachangemessen und somit ermessensfehlerfrei anzusehen; zu einem nicht unerheblichen Teil gehen sie aber über die an einen Bewerber für den Heilpraktikerberuf zu stellenden Anforderungen hinaus und sind im Hinblick auf den Zweck der Überprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. i) 1)VO-HeilprG, die Unbedenklichkeit des Antragstellers in Bezug auf eine eventuelle Gefährdung der öffentlichen. Gesundheit festzustellen, unverhältnismäßig.
  1. In diesem Sinne nicht sachgerecht erscheinen zunächst solche Fragen, die über ein unerläßliches Mindestmaß an allgemeinen medizinischen Kenntnissen hinausgehen und ein gehobenes, spezielles medizinisches Fachwissen voraussetzen. Dies gilt insbesondere für die Frage Il./18: Welche Hormone werden in der Nebennierenrinde synthetisiert? In welche Hauptgruppen lassen diese sich einteilen? Nennen Sie je ein Beispiel! Bedenken gegen diese Fragestellung ergeben sich dabei weniger aus der Tatsache, daß überhaupt nach Art und Wirkungsweise bestimmter Hormone gefragt wurde über Grundkenntnisse auf diesem Gebiet muß auch ein Heilpraktiker verfügen als vielmehr daraus, daß beim Prüfling die präsente Kenntnis des vollständigen wissenschaftlichen Systems der Kortikoide mit Einzelbeispielen vorausgesetzt wurde. Dies geht daher nach Überzeugung des Senats über die Anforderungen einer bloßen Unbedenklichkeitsprüfung hinaus.
    Bedenken dieser Art bestehen auch gegen die Fragestellung II/6 (Atelektasen), die aber jedenfalls im Rahmen der nachfolgenden Fallgruppe zu beanstanden ist.
  2. Die allgemeine Rüge des Klägers, die Verwendung lateinischer und griechischer Fachausdrücke in den Prüfungsfragen stelle eine Prüfungsschikane dar, die Kenntnis derartiger Fachbezeichnungen sei unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr nicht erforderlich, greift nicht durch. Eine erhebliche, vom Prüfungszweck her nicht gerechtfertigte Erschwernis für den Prüfling kann im Gebrauch lateinisch/griechischer Fachbegriffe nicht gesehen werden, weil diese sich heute in allen Heil- und Heilhilfsberufen weitgehend eingebürgert haben und von den Berufsbewerbern anhand der jeweils einschlägigen Fachliteratur ohne besondere Schwierigkeiten erlernt werden können. Die Behandlung der Prüfungsfragen durch den Kläger läßt erkennen, daß auch er die Bedeutung der fremdwörtlichen Fachbegriffe im wesentlichen verstehen konnte; bestimmte Fachausdrücke, die ihm absolut unverständlich gewesen waren, hat er nicht benannt. Hinzu kommt, daß die Prüflinge nach Darlegung der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung während der Prüfung die Möglichkeit hatten, die Prüfungsaufsicht um Auskunft zu bitten, sofern Prüfungsfragen unklar oder unverständlich waren; der Kläger hat dies im Kern nicht bestritten und eingeräumt, selbst eine Frage beantwortet erhalten zu haben. Im Rahmen der Berufszulassung für Heilpraktiker sind aber solche Prüfungsfragen nicht mehr durch den Zweck der Überprüfung gedeckt und daher unverhältnismäßig, deren Gegenstand gerade und ausschließlich in, der Erläuterung (gleichsam „Übersetzung“) eines fremdwörtlichen medizinischen Fachbegriffes besteht. Konkret geht es hier insoweit um die Fragen
    II/l: Was versteht man unter einem „euthyreoten Struma“?
    II/6. Was versteht man unter Atelektasen?
    II/15:Was verstehen Sie unter einem „Teratom et-?
    Die richtige Beantwortung dieser Fragen erfordert nicht nur ein vertieftes medizinisches Fachwissen, sondern auch die Fähigkeit, die Bedeutung der Fachbegriffe gegebenenfalls von ihren griechischen bzw. lateinischen Sprachwurzeln her zu erschließen. Beides geht über die an das Grundwissen eines Heilpraktikers zu stellenden Mindestanforderungen hinaus. Der Prüfling hat bei solchen Fragen auch nicht die Möglichkeit, sich durch Ausübung des ihm zugestandenen Fragerechts Aufschluß über die Bedeutung des Fachbegriffes zu verschaffen; denn hierin läge nach Art der Fragestellung die Beantwortung der Prüfungsfrage selbst. Die vorgenannten Prüfungsfragen sind daher als unverhältnismäßig zu beanstanden.
  3. Als fehlerhaft müssen im Hinblick auf den Charakter der Heilpraktikerüberprüfung als einfacher Unbedenklichkeitsprüfung ferner diejenigen Prüfungsfragen gewertet werden, deren Zielrichtung durch die Frage nach der Ausnahme praktisch in ihr Gegenteil verkehrt wird. Die Übernahme derart „umgekehrter Fragestellungen“, wie sie im Antwort-Auswahl-Verfahren bei ärztlichen und Pharmazeutischen Prüfungen üblich geworden sind, in die Überprüfung von Bewerbern für den Heilpraktikerberuf erscheint in hohem Maße sachwidrig. Diese Art der Fragestellung bewirkt eine unnötige, vom Zweck der Überprüfung her nicht gerechtfertigte Erschwerung der Prüfung, weil damit schon hinsichtlich des richtigen Verständnisses der Prüfungsfragen gesteigerte Anforderungen an das logische Denkvermögen.des Prüflings gestellt werden, und kann insbesondere in Zeitnot geratenen Prüflingen leicht zur „Falle“ werden. Dies widerspricht aber Sinn und Zweck der Überprüfung nach § 2 Abs. J. Buchstd i) DVO-HeilprG. Die Berufsbewerber sind danach nur auf ihre Befähigung zu überprüfen, eine künftige Tätigkeit als Heilpraktiker ohne Gefahren für die öffentliche Gesundheit auszuüben. Ihre Fähigkeit zu logischem Denken oder eine besondere geistige Wendigkeit sind nicht Gegenstand der behördlichen Überprüfung. Gerade bei der Fragestellung muß dem Umstand Rechnung getragen werden, daß es sich bei der Überprüfung von Heilpraktikern nicht um eine Fachprüfung handelt, der eine obligatorische akademische oder sonstige Ausbildung mit entsprechender Prüfungsvorbereitung vorangeht, sondern um eine einfache Eignungs- und Unbedenklichkeitsprüfung. Die Prüfungsfragen müssen demgemäß einfach, verständlich und ohne „Fallstricke“ formuliert sein. Diesen Anforderungen genügen folgende Fragen nicht:
    1/18.. Folgende Infektionen können von gesunden Keimträgern Überträgen werden, außer;
    1/19: Nach dem Bundesseuchengesetz sind- folgende Tatbestände anzeigepflichtig, außer……
    1/20:Für Scharlach sind folgende- Komplikationen charakteristisch, außer…..
    11/5 : Unmittelbar nach einem Trauma werden folgende Elektrolyte vermindert ausgeschieden, mit Ausnahme von….
    II/9 : Für eine Kleinhirngeschwulst sind folgende Symptome typische außer…..
    11/14:Folgende Komplikationen treten beim Diabetes mellitus gehäuft auf, mit Ausnahme …..
  4. lm übrigen sind Fehler in der Aufgabenstellung nicht ersichtlich. Insbesondere muß nicht schon den einzelnen Prüfungsfragen die Zahl der jeweils erreichbaren Punkte angegeben werden. Ob und inwieweit dies geschieht, ist in das pflichtgemäße Ermessen der Prüfungsbehörde gestellt. Zu den unabdingbaren Voraussetzungen jedes ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens gehört die Angabe der Punktezahlen nicht.
  1. Die gerichtliche Überprüfung fährt somit zu dem Ergebnis, daß 10 von insgesamt 44 Prüfungsfragen fehlerhaft gestellt wurden. Die festgestellten Mängel sind für das negative Prüfungsergebnis zwar insofern nicht unmittelbar kausal, als der Kläger die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl von 70 Punkten in beiden Prüfungsteilen selbst dann nicht erreicht hätte, wenn ihm alle 10 beanstandeten Fragen als richtig beantwortet gutgeschrieben wurden. In diesem Falle käme er in Teil I der Prüfung auf 63+6=69, in Teil II auf 43.+24,5=65,5 Punkte, davon ist die Entscheidung über das Überprüfung unabhäng. Das Ergebnis nach allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen ist aber deshalb als insgesamt rechtswidrig anzusehen, weil ein erheblicher Teil der Prüfungsfragen fehlerhaft ist und nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Kläger bei fehlerfreie Aufgabenstellung die Prüfung bestanden hätte. Fehlerhafte Prüfungsfragen stellen stets einen Mangel des Prüfungsverfahrens dar. Verfahrensfehler bei der Abnahme einer Prüfung haben nach ständiger Rechtsprechung des Bundeverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 78, 2R0/294 und NVw7, 1991, 271) die Aufhebung der Prüfungsentscheidung zur Folge, wenn ein Einfluß auf das Prüfungsergebnis -.-geschlossen werden kann. Fehlerhaft gestellte Prüfungsfragen belasten den Prüfling nicht nur durch die mit ihrer Behandlung unmittelbar verbundenen unangemessenen Schwierigkeiten; sie können auch die sonstige Prüfungsleistung beeinträchtigen, indem sie den Prüfling irritieren und zeitlich übermäßig aufhalten, so daß ihm für die Bearbeitung der anderen, fehlerfreien Prüfungsfragen nur noch ein zu geringer Teil der Prüfungszeit verbleibt. Eine bewertbare, rechtmäßig zustandegekommene Prüfungsleistung kann daher nur auf der Grundlage einer fehlerfreien Aufgabenstellung erbracht werden (vgl- BayVGH BayVBI 1987, 183; VGH Bad.-Württ. KMK-HSchR 1987, 93; OVG Münster KMK-HSchR 1985, 399). Diese Erwägungen gelten auch für den vorliegenden Fall. Da dem Kläger zur Beantwortung der Prüfungsfragen nur eine begrenzte Arbeitszeit zur Verfügung steht‚ kann nicht ausgeschlossen werden, daß er die Prüfung bei fehlerfreier Aufgabenstellung bestanden hätte, zumal der Anteil fehlerhafter Fragen mit nahezu 23 v.H. relativ hoch ist und der Kläger, wenn man ihm diese Fragen als richtig beantwortet zurechnet, sehr nahe an die Bestehensgrenze herankommt.
    Die Aufhebung der Prüfungsentscheidung, hier der auf dem Prüfungsergebnis beruhenden Antragsablehnung kann nach einhelliger Auffassung der Rechtsprechung (vgl. a.a.0.) aber nur zur Wiederholung der Prüfung (die dem Kläger ohnedies offensteht), nicht etwa dazu führen, daß die Prüfung als bestanden gilt. Eine Verpflichtung der Beklagten, die beantragte Heilpraktikererlaubnis zu erteilen, kam daher nicht in Betracht.
  1. Die Rügen des Klägers hinsichtlich der Bewertung der von ihm gegebenen Prüfungsantworten sind unbegründet. Eine Überschreitung des dem Amtsarzt insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraums kann nicht festgestellt werden.
  1. Daß dem Kläger jeweils kein Punkt gutgeschrieben wurde, wenn er bei Beantwortung verschiedener Prüfungsfragen neben der richtigen Antwort noch weitere zur Auswahl gestellte – unzutreffende – Antworten angekreuzt hatte ist nicht zu beanstanden. Es wäre nicht sachgerecht, in solchen Fällen die neben unrichtigen gegebene – richtige Antwort zu werten, weil der Prüfling durch das Ankreuzen mehrerer Antworten zu erkennen gegeben hat, daß er nicht imstande ist, die richtige Antwort mit hinreichender Sicherheit zu finden. Andernfalls würden unsichere Prüflinge geradezu, ermuntert, jeweils mehrere Antworten anzukreuzen, um auf diese Weise mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auch die richtige zu treffen. Eine zuverlässig bewertbare Prüfungsleistung wäre dann nicht mehr gegeben.
  2. Der Auffassung des KIägers, unter Berücksichtigung von Gegenmeinungen in der medizinischen Fachliteratur hätten mehrere Prüfungsfragen als richtig beantwortet gewertet werden müssen (vgl. oben S. 5), kann aus grundsätzlichen Erwägungen nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayVGH U. v. 13.12.1.989 gr. 7 B 89.2089) unterliegt die Frage, ob und unter Berücksichtigung welcher fachlicher Lehrmeinungen eine Prüfungsfrage als richtig beantwortet anzuerkennen ist, als fachwissenschaftliches Werturteil dem Beurteilungsspielraum des Prüfers. Die medizinische Fachfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit abweichende Meinungen in der Fachliteratur bei Bewertung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigen sind, kann das Verwaltungsgericht daher nicht prüfen. Allenfalls dann, wenn es sich bei der vom Prüfer zugrundegelegten Lehrmeinung um eine ausgesprochene Außenseitermeinung handelte mit deren Verwertung der Prüfer den ihm eingeräumten Beurteilungsspiel überschritte, wäre dies gerichtlich zu beanstanden. Für einen solchen Ausnahmefall sind Anhaltspunkte hier aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Senat brauchte dieser Frage auch deshalb nicht weiter nachzugehen, weil das angefochtene Prüfungsergebnis bereits aus den oben dargelegten Gründen aufgehoben werden muß.
  1. Die Berufung hatte nach alldem zum Teil Erfolg. Das erstinstanzliche Urteil war dahin abzuändern, daß der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Klage im übrigen abgewiesen wird. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs 1 Satz 1 VWGO.
    Vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten, gegen Sicherheitsleistung: § 167 Abs 2 VWGO in Verb. mit § 70 Nr. 10, § 711 ZPO.
    Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des 5 132 Abs. 2 VwG0 gegeben ist.