Berufsordnung & Gesetze
Therapeuten müssen rechtlich immer auf dem neuesten Stand sein. Berufsordnung, Heilpraktikergesetz, Rahmenhygieneplan und Heilmittelwerbegesetz und andere sind relevant für jeden Heilpraktiker und Therapeuten, der in eigener Praxis tätig ist. Wir haben für Sie die wichtigsten Themen rund ums Berufsrecht für Heilpraktiker, Heilpraktiker für Psychotherapie, Tierheilpraktiker und sonstige Therapeuten zusammengestellt.
Sachsen-Anhalt muß “Kleine HP-Prüfung” durchführen
VERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURGAz.: 3 A 624/02 MD
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Verwaltungsrechtssache XXX, Klägers, gegen
die Landeshauptstadt Magdeburg, vertreten durch den Oberbürgermeister, Alter Markt, 39104 Magdeburg, wegenHeilpraktikerrechts
Das Verwaltungsgericht Magdeburg – 3. Kammer – hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Vetter, den Richter am Verwaltungsgericht Waldmann, den Richter am Verwaltungsgericht Friedrichs sowie die ehrenamtliche Richterin Henning und den ehrenamtlichen Richter Hinderlich für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom
22.3.2002 und des Widerspruchsbescheides des Lan- desamtes für Versorgung und Soziales vom 8.7.2002 verpflichtet, den Kläger zum Überprüfungsverfahren zur Erteilung der Erlaubnis im Rahmen des Heilpraktikerge- setzes für eine Tätigkeit in der Psychotherapie zuzulassen.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreck- Der Streitwert wird auf 15.000,– € festgesetzt. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Durchführung einer Kenntnisüberprüfung zur Erteilung einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis. Mit Schreiben vom 26.2.2002 beantragte der Kläger bei der Stadt Magdeburg, Gesundheitsamt, ihn zu einer Überprüfung zur. Erteilung der Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie (“Antrag zur Überprüfung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis – Psychotherapie”) zuzulassen. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 22.3.2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass derartige Überprüfungen nicht mehr stattfänden. Das eingeschränkte Überprüfungsverfahren im Heilpraktikerwesen sei nur solange zulässig gewesen, wie der Gesetzgeber nicht spezielle Berufszulassungsregelungen für den psychotherapeutischen Bereich geschaffen habe. Durch das Inkrafttreten des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG -) am 1.1.1999 ergäben sich Auswirkungen auf das Heilpraktikerrecht. Alle Antragsteller müssten sich der umfassenden Heilpraktiker-Überprüfung unterziehen, um die Heilkunde auszuüben. Sofern der Kläger dies beabsichtige und den Überprüfungstermin im Herbst 2002 zur Heilpraktiker-Überprüfung wahrnehmen wolle, werde er gebeten, die Antragsunterlagen bis Mitte August einzureichen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.4.2002 legte der Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1993, 2395, 2396) Widerspruch ein. Danach müsse es für solche Antragsteller, die sich lediglich auf dem Gebiet der Psychotherapie betätigen wollten, möglich sein, eine auf dieses Gebiet eingeschränkte Heilpraktiker-Überprüfung abzulegen. Mit ebenfalls streitgegenständlichem Widerspruchsbescheid vom 8.7.2002 wies das Landesamt für Versorgung und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt den Widerspruch zurück. Unter Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides wurde im wesentlichen darauf Bezug genommen, dass das angestrengte Überprüfungsverfahren nur solange zulässig gewesen sei, als der Gesetzgeber nicht spezielle Berufszulassungsregelungen “für den psychotherapeutischen Bereich” geschaffen habe. Dieser Zustand sei mit Inkrafttreten des PsychThG beendet. Ausnahmeregelungen würden zugunsten des Klägers ebenfalls nicht greifen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 8.7.2002 verwiesen. Am 8.8.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Er legt im wesentlichen dar: Die Auslegung des PsychThG durch den Beklagten sei unzutreffend. Insbesondere treffe es nicht zu, dass die Möglichkeit, als Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie tätig zu sein, mit Inkrafttreten des PsychThG entfallen sei; vielmehr bestehe diese Möglichkeit weiterhin. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck des Heilpraktikergesetzes und des Psychotherapeutengesetzes sowie insbesondere auch aus der Begründung zum Entwurf des Psychotherapeutengesetzes. Der Kläger beantragt,
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründungen der streitgegenständlichen Bescheide vom 22.3.2002 bzw. vom 8.7.2002. Insbesondere vertritt sie weiterhin die Auffassung, dass für die Personen, für die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung die “eingeschränkte” Heilpraktikererlaubnis (beschränkt auf Psychotherapie) geschaffen habe, nunmehr die neuen Heilberufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geschaffen worden seien. Dass der Gesetzgeber davon abgesehen habe, die auf den Bereich der Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis gesetzlich festzuschreiben, unterstreiche, dass er die Konstruktion des Bundesverwaltungsgerichts als vorübergehend angesehen habe. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung der Durchführung einer Kenntnisüberprüfung für die beschränkte Heilpraktikererlaubnis ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Durchführung der begehrten Kenntnisüberprüfung. Dies ergibt sich im einzelnen aus folgendem: Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein, bedarf dazu einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG. Die Erlaubniserteilung ist neben allgemeinen Voraussetzungen (Vollendung des 25. Lebensjah res, sittliche Zuverlässigkeit, Fehlen von körperlichen Leiden oder Suchtkrankheiten) insbesondere an eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt geknüpft. Die Erlaubnis wird dann nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde (§ 2 Abs. 1 Buchst. i DVO-HeilprG). In welcher Form und in welchem Umfang die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des angehenden Heilpraktikers durchzuführen ist, steht im Ermessen der Verwaltung (so auch VG Bremen, Urt. vom 23.6.2004 – 1 K 1786/02). Weder das HeilprG noch die hierzu ergangenen Verordnungen beinhalten Anforderungen über die Art und den Umfang der Kenntnisüberprüfung. Im Urteil vom 10.2.1983 – 3 C 21.82 – hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass sich die hiergegen im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und die Wesentlichkeitstheorie bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken durch die Anwendung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausräumen lassen. Diese Auffassung wird vom erkennenden Gericht geteilt. Im Urteil vom 10.2.1983 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass es unverhältnismäßig sei, von einem Diplompsychologen, welcher eine Zusatzausbildung als Psychotherapeut habe und ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie tätig werden wolle, allgemeine heilkundliche Kenntnisse zu verlangen. Unter anderem heißt es: “Hierbei wird bedacht, dass das Heilpraktikerrecht aus dem Jahre 1939 heute im Lichte des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auf einen Diplom-Psychologen mit einer Zusatzausbildung als Psychotherapeut anzuwenden ist, also auf eine Heilberufsform, die sich seit damals erst entwickelt hat, während das Heilpraktikergesetz ursprünglich überhaupt den Zweck verfolgte, die Kurierfreiheit zu beseitigen, die Heilkunde mithin auf den Ärztebestand zu beschränken und die schon im Beruf stehenden, nicht approbierten Heilkundler zahlenmäßig “einzufrieren” (vgl. Pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, Bd. 16 Nr. 24, Einführung von § 1 Heilpraktikergesetz). Da die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgebotes nicht dazu führen kann, die Heilpraktikererlaubnis formal auf ein Spezialgebiet oder auf einzelne heilkundliche Tätigkeiten – hier der Psychotherapie – zu beschränken (vgl. Beschluß vom 21. Mai 1964 – BVerwG 1 B 183.63 -(Buchholz a. a. 0. Nr. 6) und Urteil vom 25. Juni 1970 a. a. 0.), ist der von den Vorinstanzen vorgezeichnete Weg einer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgebotes bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 Buchst. i DVO HeilprG auf den einzelnen Antragsteller zu gehen. Ziel der nach dieser Bestimmung vorgeschriebenen Überprüfung ist (…) die Feststellung, ob durch die Ausübung der Heilkunde durch den Anwärter im konkreten Einzelfall Gesundheitsgefahren tatsächlich zu befürchten sind. Demgemäß soll nach dem Wortlaut der Vorschrift die Überprüfung ergeben, ob mit der Ausübung der Heilkunde durch “den Betreffenden”, d. h. durch die vom Antragsteller konkret beabsichtigte Heilkundetätigkeit, eine Gefahr für den Patienten ausgehen würde. Generell bedeutsam ist ferner, dass eine medizinische Ausbildung für den Heilpraktiker nicht vorgeschrieben ist, er braucht auch nicht den Nachweis einer allgemeinen sachlichen Fachqualifikation für den Heilpraktikerberuf zu erbringen; es findet mithin keine Fachprüfung statt (…). Zum Prüfungsumfang hat der 1. Senat in seinem Urteil vom 25. Juni 1970 (…) im Zusammenhang mit der Erlaubnispflichtigkeit eines im 60. Lebensjahr stehenden Chiropraktikers, der beabsichtigte, auch künftig nur auf diesem Gebiet heilkundlich tätig zu sein, entschieden, dass ein Nachweis seiner Kenntnisse und Fähigkeiten, die seine derzeitige und künftige heilkundliche Tätigkeit (als Chiropraktiker) nicht berührten, von ihm nicht verlangt werden dürften. Darüber hinaus ist in Fällen vorliegender Art zu berücksichtigen, dass Diplom-Psychologen eine staatlich anerkannte und überprüfte akademische Ausbildung haben und sich – wie hier der Kläger – einer Zusatzausbildung als Psychotherapeuten unterzogen haben. (…) Im Lichte aller dieser Umstände ist es nach Auffassung des Senats gerechtfertigt, bei Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgebotes die nach § 2 Abs. 1 Buchst. i DVO zum Heilpraktikergesetz zum Schutz vor Gesundheitsgefahren vorgeschriebene Überprüfung nur in einem eingeschränkten Umfang bei Bewerbern vorzunehmen, die Diplom-Psychologen sind und eine Zusatzausbildung als Psychotherapeut haben. Mit der Beschränkung der Überprüfung des Diplom-Psychologen mit Zusatzausbildung als Psychotherapeut auf das Erforderliche werden dagegen eine denkbare Diskriminierung dieses in der Entwicklung begriffenen Heilberufsstandes und die willkürliche Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vermieden. Andererseits liegt angesichts der besonderen Qualifikation des Diplom-Psychologen aufgrund eines abgeschlossenen, staatlich sanktionierten wissenschaftlichen Studiengangs und einer Zusatzausbildung in der Psychotherapie in der eingeschränkten Überprüfung gegenüber dem allgemeinen Heilpraktikeranwärter kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Es steht der hier gefundenen Lösung auch nicht entgegen, daß den Gesundheitsbehörden möglicherweise eine zusätzliche Überwachungsaufgabe zufällt, weil sie kontrollieren müssen, ob der Psychotherapeut die ihm erteilte Erlaubnis auch nicht für eine heilkundliche Tätigkeit außerhalb der Psychotherapie ausnutzt. Die zusätzliche Überwachungspflicht ist lediglich die Folge der Anwendung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebotes (Ubermaßverbotes) und des Umstandes, dass der Gesetzgeber bislang keine eigenständigen Berufszulassungsregelungen für den Psychotherapeuten geschaffen hat”. Die hiernach gegebene Möglichkeit des Erwerbs einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.1.1993 – 3 C 34.90, BVerwGE 91, 356 ff. – auf Nicht-Diplompsychologen erweitert und sich damit zugleich von der berufsrechtlichen Problematik, welche für die Diplompsychologen bestand, als Grundlage der Entscheidung gelöst. In den Urteilsgründen wird insoweit ausgeführt: “Im Hinblick darauf, dass die Klägerin nur die Ausübung der Psychotherapie erstrebt, muss sie zwar, um nicht die Volksgesundheit zu gefährden, ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitzen; sie muss ferner auch ausreichende diagnostische Fähigkeiten in bezug auf das einschlägige Krankheitsbild und die Befähigung haben, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln; es wäre aber eine unverhältnismäßige Einschränkung der Berufsfreiheit, von ihr allgemeine heilkundliche Grundkenntnisse einschließlich der Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Arzneimittelkunde zu verlangen. Vom Erfordernis allgemeiner heilkundlicher Kenntnisse hat der erkennende Senat (Urteil vom 10. Februar 1983 – BVerwG 3 C 21.82 – BVerwGO 66, 367 <374, 375>) bei Diplom-Psychologen, die Psychotherapie betreiben wollen, abgesehen, weil sie diese Kenntnisse für ihre Praxis nicht brauchen. Nichts anderes gilt für Bewerber anderer Vorbildung mit dem gleichen Berufsziel wie etwa die Klägerin als einer Diplom-Pädagogin. Für diese Gleichbehandlung ist nicht die Vorbildung entscheidend, sondern die Gleichartigkeit der geplanten Betätigung.” Wie bereits in seinem Urteil vom 10.2.1983 hat das Bundesverwaltungsgericht damit an die Überprüfung im Rahmen des § 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. DVO-HeilprG angeknüpft und insoweit dargelegt, dass dieses keine formalisierte Prüfung im hergebrachten Sinne sei, die eine zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringende Prüfungsleistung zur Voraussetzung habe, sondern vielmehr die Umschreibung des Gegenstandes und des Zieles der der Behörde obliegenden Sachverhaltsermittlung (vgl. § 24 VwVfG LSA). Hierdurch hat sich nach Auffassung des Gerichtes durch das Inkrafttreten des PsychThG jedenfalls für den Bereich der Heilpraktiker nichts geändert. Zwar hat der Gesetzgeber mit dem PsychThG nunmehr Berufszulassungsregelungen für die Tätigkeit der Diplompsychologen geschaffen, deren Fehlen als einer der wesentlichen Gründe dafür angesehen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht 1983 eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Überprüfung von Diplompsychologen für erforderlich gehalten hat (vgl. auch Urt. des VG Magdeburg, 3. Kammer, vom 19.11.2003 – 3 A 525/01 MD). Von diesem berufsrechtlichen Ansatz hat sich das Bundesverwaltungsgericht allerdings mit seinem Urteil vom 21.1.1993 gelöst, indem es nunmehr ausdrücklich nicht mehr auf die Vorbildung des Heilpraktikerbewerbers, sondern vielmehr auf den Gegenstand der beabsichtigten Tätigkeit abgestellt hat (so auch VG Bremen, Urt. v. 23.6.2004 – 1 K 1786/02). Auch die Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP vom 24.6.1997 (BT-Drs. 13/8035) spricht dafür, dass durch das PsychThG lediglich die neuen Heilberufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geregelt werden sollten und hierdurch eine eigenverantwortliche heilberufliche Tätigkeit der Angehörigen dieser Berufe geschaffen werden sollte. Unter Ziff. 8. der Begründung heißt es: “Das vorgesehene Gesetz wird das HeilprG insoweit erweitern [Hervorhebung durch das Gericht], als neben Ärzten und Heilpraktikern auch den Angehörigen der neuen Heilberufe eine eigenverantwortliche Ausübung von Heilkunde – allerdings beschränkt auf Tätigkeiten im Bereich der Psychotherapie – gestattet wird”. Unter Ziff. 15 ist ausgeführt: “Durch das Gesetz wird das Heilpraktikergesetz insoweit erweitert, als neben Ärzten und Heilpraktikern auch den Angehörigen der neuen Heilberufe (…) eine eigenverantwortliche Ausübung von Heilkunde – allerdings beschränkt auf Tätigkeiten im Bereich der Psychotherapie – gestattet wird. Im übrigen bleiben die Vorschriften des HeilprG unberührt [Hervorhebung durch das Gericht].” Diese Formulierungen sprechen nach der Auffassung der Kammer insbesondere auch gegen die Auffassung der Beklagten, dass durch das Psychotherapeutengesetz eine Ausgliederung der betreffenden Berufsangehörigen aus dem Heilpraktikerrecht erfolgt sei (vgl. Seite 3 des Widerspruchsbescheides vom 8.7.2002). Dem kann nach Auffassung der Kammer auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass – wie die Beklagte geltendmacht – die bisher von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe für die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten vor Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis “mit den heutigen Vorstellungen von Qualitätssicherung” in der Psychotherapie gerade bei den freiberuflich ausgeübten kurativen Tätigkeit “nicht vereinbar” seien (so aber Widerspruchsbescheid vom 8.7.2001, Seite 3). Diese Überlegungen bewegen sich außerhalb der gesetzlichen Vorgaben. Auch die Argumentation der Beklagten, das Interesse der Allgemeinheit an einem hohen Ausbildungsniveau für Personen, die in der Psychotherapie tätig seien, lasse es nicht zu, geringere Anforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten in der nichtärztlichen Psychotherapie zu stellen, als der Gesetzgeber sie mit dem Psychotherapiegesetz erlassen habe, überzeugt nicht. Denn es ist unbestritten, dass der Heilpraktiker, welcher nicht nur die Ausübung der Psychotherapie erstrebt, sondern umfassend tätig werden will, durchaus auch auf psychotherapeutischem Gebiet tätig werden darf, wohingegen derjenige, welcher sich auf Psychotherapie spezialisiert und eine eingeschränkte Heilpraktikerprüfung anstrebt, keine Möglichkeit zur Ablegung einer derartigen Überprüfung erhalten soll. Hierin liegt nach Auffassung des Gerichts ein nicht aufzulösender Wertungswiderspruch. Für das Weiterbestehen der Möglichkeit der Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis spricht nach Auffassung der Kammer auch der Umstand, dass eben kein normativ ausgestaltetes Prüfungsverfahren existiert, sondern lediglich eine Überprüfung im Hinblick darauf durchgeführt wird, ob von der beabsichtigten Tätigkeit eine Gefahr für die Volksgesundheit ausgeht. Wenn der Gesetzgeber offenbar bewusst unterlassen hat, der Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ein formales – gesetzlich geregeltes – Prüfungsverfahren voranzustellen, sondern es vielmehr bei einer Gefahrenabwehrprüfung beließ, ist die notwendige Folge, dass die Überprüfung auch lediglich unter dem Gesichtspunkt erfolgt, ob mit der Ausübung der vom Heilpraktikerbewerber konkret beabsichtigten Heilkundetätigkeit eine Gefahr für die Patienten bzw. die Volksgesundheit ausgehen würde. Dies ergibt sich schon daraus, dass anderenfalls den verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass Art und Umfang der Überprüfung allein in das Ermessen der Verwaltung gestellt sind (vgl. BVerwG, U. v. 10.2.1983), zwangsläufig wieder durchgreifen würden. Lediglich zu aller Vorsorge wird darauf hingewiesen, dass die vorstehenden Ausführungen auch nicht in Widerspruch zum Urteil der Kammer vom 19.11.2993 – 3 A 525/01 MD – stehen. In jenem Verfahren hatte die Klägerin gerade die Anerkennung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin begehrt, ohne indessen die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen oder zumindest einer Übergangsregelung zu unterfallen. Von dieser Tätigkeit ist, wie dargelegt, die Tätigkeit als Heilpraktiker deutlich zu unterscheiden. Für die Entscheidung des Rechtsstreites im Ergebnis unerheblich ist die Befürchtung der Beklagten bzw. der Widerspruchsbehörde, dass aus der Zulassung der eingeschränkten Heilpraktikerüberprüfung die Notwendigkeit folge, für eine Vielzahl von Teilgebieten eingeschränkte Heilpraktikererlaubnisse zu erteilen. Dies bedarf in diesem Rechtsstreit keiner Entscheidung und ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der betroffenen Berufsfreiheit des Klägers ohne Bedeutung. Die streitgegenständlichen Bescheide verletzen den Kläger auch in eigenen Rechten, namentlich seinem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Ziff. 14.1, bemisst das Gericht den Wert des Streitgegenstandes mit 15.000,- €. Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Antrags- und die Antragsbegründungsschrift können nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingereicht werden; juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Die Streitwertfestsetzung kann durch Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, angefochten werden, wenn der Beschwerdewert 50 € (fünfzig Euro) übersteigt. Sie ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Beschlusses eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht eingeht. Dr. Vetter Waldmann Friedrichs OBERVERWALTUNGSGERICHT
DES LANDES SACHSEN-ANHALT 1 L 395/04 Beschluss
in der Verwaltungsrechtssache |
des Herrn XXX, Magdeburg,
Klägers und Zulassungsantragsgegner,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Zeller und Merkl, Karolinenstraße 15 – 19, 90402 Nürnberg (Az.: 02/205 dr.z.-ti),
die Landeshauptstadt Magdeburg, vertreten durch den Oberbürgermeister, Alter Markt 6, 39104 Magdeburg (Az.: 30-9Vw45-245/02; 30-9Vw45-541/04),
Beklagte und Zulassungsantragstellerin,
beschränkt auf das Gebiet für Psychotherapie
– hier: Antrag auf Zulassung der Berufung -.
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt – 1. Senat – hat am 12. Dezember 2006 beschlossen:
gegen das Urteil des Verwaltungsge-
richts Magdeburg – 3. Kammer – vom
28. September 2004 zuzulassen, wird
abgelehnt.Die Beklagte trägt die Kosten des An-
tragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren
wird auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 3. Kammer – vom 28.09.2004 hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Der Zulassungsantrag hat sich substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinanderzusetzen und u. a. konkret auszuführen, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 22.04.2004 – 3 L 228/02 -). In Anlehnung an diesen Maßstab lassen sich überwiegende Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht feststellen.
Die gegen die erstinstanzliche Entscheidung von der Beklagten erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es auch nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendpsychotherapeuten (PsychThG) vom 16.06.1998 (BGBl. I, S. 1311) zulässig ist, eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis zu erteilen (so auch OVG Bremen, Urteil vom 20.12.2005 – 1 A 260/04 -, NordÖR 2006, 171). Zwar sehen das Heilpraktikergesetz und seine Durchführungsverordnungen eine inhaltliche Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis zulässig und geboten ist, um die formelle Rechtslage mit der materiellen in Einklang zu bringen (Urteil vom 21.01.1993 -3 C 34.90 -, BVerwGE 91, 356). Dieser Entscheidung lag die Erwägung zugrunde, dass es eine unverhältnismäßige Einschränkung der Berufsfreiheit darstellt, von jemandem, der nur die Ausübung der Psychotherapie als Heilpraktiker anstrebt, allgemeine heilkundliche Grundkenntnisse einschließlich der Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Arzneimittelkunde zu verlangen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hervorgehoben, dass weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn des Heilpraktikergesetzes ein Verbot besteht, eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis zu erteilen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der beschränkten Heilpraktikererlaubnis nicht als Übergangsregelung bis zum In-Kraft-Treten des Psychotherapeutengesetzes zu verstehen. Das Gericht hat vielmehr die Herausbildung der speziellen heilkundlichen Tätigkeit im Bereich der Psychotherapie als Anlass gesehen, die Vorschriften des vorkonstitutionellen Heilpraktikergesetzes an die gegenwärtigen Gegebenheiten anzupassen (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993, a. a. 0.; vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 20.12.2005, a. a. 0.). Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht – wie die Beklagte behauptet – die Abkehr vom Grundsatz der Unteilbarkeit der Heilpraktikererlaubnis damit gerechtfertigt, dass es “der Gesetzgeber bislang versäumt habe, eine eigenständige Berufszulassungsregelung für den Psychotherapeuten zu schaffen”. Hiervon ist in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.1993 (a. a. 0.) nicht die Rede.
Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.1983 (- 3 C 21.81 -, BVerwGE 66, 367) stützt die Auffassung der Beklagten nicht. In diesem Urteil hatte das Gericht zwar noch daran festgehalten, dass die Heilpraktikererlaubnis nicht auf ein Spezialgebiet oder einzelne heilkundliche Tätigkeiten beschränkt werden dürfte. Im Übrigen wurde die verfassungskonforme Auslegung des Heilpraktikergesetzes, mit der das Gericht bei einer bestimmten Berufsgruppe, nämlich Diplom-Psychologen mit einer Zusatzausbildung für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis, eine lediglich beschränkte Überprüfung der Kenntnisse für geboten hielt, mit der “pauschalen Regelung” des Heilpraktikergesetzes begründet, “die Art und Umfang der Überprüfung dem Ermessen der Verwaltung überlässt”. Das Bundesverwaltungsgericht hat zugleich hervorgehoben, dass das Heilpraktikergesetz “den heutigen Gegebenheiten angepasst werden” müsse. Eine solche Anpassung ist durch das Psychotherapeutengesetz vom 16.06.1998 indes nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Psychotherapeutengesetz eine auf die Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis – weiterhin – nicht ausschließt, weil das Gesetz lediglich neben den Berufen der Ärzte und Heilpraktiker die neuen Heilberufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendpsychotherapeuten geregelt und hierdurch eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Angehörigen dieser Berufe geschaffen hat. Dies ergibt sich aus den besonderen beruflichen Anforderungen an Ausbildung und Qualifikation für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendtherapeuten sowie aus der Erteilung einer Approbation als Berechtigung zur Berufsausübung (§ 2 Abs. 1 PsychThG), die derjenigen des Arztberufs vergleichbar ist (vgl. hierzu auch die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 13/8035, S. 14 [Nr. 7]). Der Zugang zu der mindestens dreijährigen Ausbildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG) setzt ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Psychologie (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG) bzw. der Pädagogik oder Sozialpädagogik (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PsychThG) voraus. Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab (§ 5 Abs. 1 PsychThG). Auch das Bundesverfassungsgericht geht von der Schaffung eines neuen Heilberufs, und zwar auf akademischem Niveau aus, der durch die berufs- und sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung mit den Ärzten besonders herausgehoben ist (BVerfG, Kammerbeschluss vorn 16.03.2000 – 1 BvR 1453/99 -, NJW 2000, 1779). Das Heilpraktikergesetz mit seiner Durchführungsverordnungen ermöglicht hingegen die Ausübung eines Heilberufs gerade ohne vergleichbare Ausbildungsanforderungen und ohne das Bestehen einer formalisierten Prüfung im herkömmlichen Sinne, die eine zu einem bestimmten Zeitpunk zu erbringende Prüfungsleistung des Bewerbers zur Voraussetzung hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.01.1993, a. a. 0.). Als Anforderung an die Qualifikation regelt § 2 Abs. 1 Buchst. i HeilprG-DVO lediglich, dass die Erteilung der Erlaubnis abzulehnen ist, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde “eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde”. Das Psychotherapeutengesetz trifft demnach gerade keine Regelung über die Ausübung von Heilberufen im nicht-akademischen Bereich, also ohne formalisierte Prüfungsanforderungen.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch die Entstehungsgeschichte als Beleg dafür gesehen, dass das Psychotherapeutengesetz keine umfassende Regelung der beruflichen Tätigkeiten auf dem Gebiet der Psychotherapie treffen, sondern lediglich neue Heilberufe in diesem Bereich schaffen wollte. Soweit in der Gesetzesbegründung davon die Rede ist, dass es angezeigt sei, “nichtärztliche Psychotherapeuten, die heilkundliche Funktionen in der psychotherapeutischen Versorgung eigenverantwortlich wahrnehmen, in das rechtliche Gefüge der Heilberufe einzuordnen” (BT-Drucks. 13/8035, Abschnitt A II Nr. 8 [S. 14]), ist dies kein Hinweis darauf, dass die Berufsausübung im Bereich der nichtärztlichen Psychotherapie allein psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendtherapeuten im Sinne des Psychotherapeutengesetzes vorbehalten werden sollte. Denn die Gesetzesbegründung hebt hervor, dass das Heilpraktikergesetz durch das neue Gesetz “erweitert” werden (BT-Drucks. 13/8035, Abschnitt A II Nr. 8 [S. 14] und Nr. 15 [S. 15]) und die Vorschriften des Heilpraktikergesetzes “unberührt” bleiben sollten (Abschnitt A II Nr. 15 [S. 15]). Es wird betont, dass die Zulassung im Wege der Approbation mit “anderen akademischen Heilberufen” vergleichbar sei (Abschnitt A II Nr. 7 [S. 14]) und es sich um “neue Heilberufe” (Abschnitt A II Nr. 11 [S. 14]) handelt. Die in der Gesetzesbegründung beschriebene “Einordnung” betrifft demnach allein die durch das Psychotherapeutengesetz geschaffenen neuen Heilberufe. Für die berufliche Tätigkeit des im Bereich der Psychotherapie tätigen Heilpraktikers bleibt weiterhin das Heilpraktikergesetz maßgeblich. Nirgends kommt eine Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Ausübung des Heilpraktikerberufs im Bereich der Psychotherapie zu beschränken oder gar zu unterbinden.
Gegen die Annahme, dass das Psychotherapeutengesetz die auf den Bereich der Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis ausschließt, spricht auch das Fehlen von Übergangsregelungen für in diesem Berufsfeld tätige Heilpraktiker in § 12 PsychThG. Denn der Gesetzgeber wäre verpflichtet, eine angemessene Übergangsregelung für diejenigen vorzusehen, welche eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausübten. § 12 PsychThG regelt jedoch allein den Verbleib solcher Personen in den neu geschaffenen Heilberufen, die eine hohe Qualifikation für die Berufsausübung – insbesondere durch eine bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule (vgl. § 12 Abs. 3 bis 5 PsychThG) – besitzen, die bei Heilpraktikern mit einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Erlaubnis nicht gegeben ist (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.03.2000, a. a. 0.). Das spricht dafür, dass der Gesetzgeber die Berufstätigkeit des auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikers als nicht vom Psychotherapeutengesetz erfasst angesehen hat. So ist auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16.03.2000 (a. a. 0.) davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber “im Rahmen der Neuordnung durch das Psychotherapeutengesetz das bisherige Berufsfeld der psychotherapeutischen Heilpraktiker nicht geschlossen” hat.
Wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, kann der Zulässigkeit einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis auch nicht das öffentliche Interesse an einem hohen Ausbildungsniveau von Personen, die Heilberufe im Bereich der Psychotherapie ausüben, entgegengehalten werden. Denn das Heilpraktikergesetz lässt die Ausübung von Heilberufen auf nicht-akademischem Niveau ohne Absolvieren eines formalisierten Prüfungsverfahrens im herkömmlichen Sinne und ohne Approbation gerade zu. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass ein Heilpraktiker, der über eine unbeschränkte Erlaubnis verfügt, zur Ausübung seiner heilberuflichen Tätigkeit auch auf psychotherapeutischem Gebiet berechtigt ist, ohne die Voraussetzungen für die Ausübung der Heilberufe nach dem Psychotherapeutengesetz zu erfüllen.
Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht aus der von der Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Die Beklagte hat die grundsätzliche Bedeutung nicht den Erfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sich eine erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage stellt, die bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und daher im Interesse grundsätzlicher, d. h. über den Einzelfall hinausgehender Klärung durch das Rechtsmittelgericht bedarf. Dementsprechend verlangt das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und zudem klärungsbedürftig ist, und schließlich darlegt, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 03.11.2005 – 1 L 413/05 -; BayVGH, Beschluss vom 16.12.2004 – 4 ZB 04.3158 -, BayVBI. 2005, 284). Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründungsschrift nicht. Die Beklagte hat bereits eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und “ausformuliert”, von der die Entscheidung des Rechtsstreits abhängen soll. Ungeachtet dessen werden auch die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antragsschrift nicht – wie es erforderlich gewesen wäre – in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzliche Bedeutung gerechtfertigt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat sich an Ziff. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) orientiert.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Dr. Benndorf Becker Risse