Osteopathie auf „Krankenschein“
Komplementäre Heilkunde in den Fallstricken des Gesundheitssystems
Für die Osteopathie in Deutschland war der 1. Januar 2012 ein Stichtag. Denn an diesem Tag führte die Techniker Krankenkasse – mit 8,3 Millionen Versicherten eine der größten gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland – die anteilige Erstattung osteopathischer Leistungen ein. Damit ist die Osteopathie, als eigenständige komplementäre Form der Heilkunde, vom zweiten Gesundheitsmarkt der privat finanzierten Produkte und Dienstleistungen in den ersten Gesundheitsmarkt der klassischen Gesundheitsversorgung vorgedrungen.
Heute – Stand April 2013 – ist die Zahl der gesetzlichen Krankenkassen (GKVs), die Osteopathie anteilig erstatten, auf über 70 gestiegen1 – das ist mehr als die Hälfte aller 134 gesetzlichen Krankenkassen. Bundesweit können damit über 30 Millionen Versicherte Osteopathie in Anspruch nehmen und sich die Behandlungskosten anteilig zurückerstatten zu lassen.
Zu den Kassen, die auf Osteopathie setzen, zählen nicht nur kleine Betriebskrankenkassen, die ausschließlich Betriebsmitarbeiter und deren Angehörige versichern, sondern auch große Kassen, neben der Techniker Krankenkasse die Barmer GEK (8,6 Millionen Versicherte), die AOK Nordwest (2,8 Millionen Versicherte), die AOK Plus (2,7 Millionen Versicherte), die IKK Classic (3,6 Millionen Versicherte) und die SBK (1 Million Versicherte).
Ein neues Gesetz
Möglich gemacht hat die neue Erstattungspraxis das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene GKV-Versorgungsstrukturgesetz. Es soll nicht nur die Versorgung der Patienten verbessern, sondern den gesetzlichen Krankenkassen mehr Wettbewerb ermöglichen, indem diese ihren Versicherten zusätzliche Satzungsleistungen anbieten. Hierzu zählen ausdrücklich auch Leistungen nicht zugelassener Leistungserbringer.
Daran knüpft das Bundesgesundheitsministerium allerdings bestimmte Bedingungen: „Voraussetzung ist, dass diese Leistungen vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossen sind und dass sie in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden. Die Krankenkassen haben in ihren Satzungen hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln.“2
Auf Grundlage des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes erweitern zunehmend mehr gesetzliche Krankenkassen ihre Satzungen und bieten mit vorläufiger Zustimmung des Bundesversicherungsamtes seit Anfang 2012 ihren Versicherten u.a. Osteopathie als zusätzliche Leistung an. Zur Finanzierung der Osteopathie wie auch anderer zusätzlicher Leistungen greifen die Kassen nicht auf finanzielle Mittel der Regelversorgung zurück, sondern auf die enormen Überschüsse, die sie in der Vergangenheit angehäuft haben. In 2012 waren das immerhin 19,5 Milliarden Euro.
Die Zukunft wird zeigen, was mit der anteiligen Erstattung der Osteopathie auf ärztliche Empfehlung/Verordnung passieren wird, wenn diese Überschüsse aufgebraucht sein werden.
Osteopathie in der Bevölkerung
Dass die Kassen mit ihrem Angebot, Osteopathie anteilig zu erstatten, den Bedürfnissen ihrer Versicherten nachkommen, zeigte Stiftung Warentest Mitte Februar anhand von Ergebnissen einer nicht repräsentativen Umfrage, die sie Ende 2012 an 3500 Osteopathiepatienten durchgeführt hatte. Demnach waren 71% der Teilnehmer mit ihrer osteopathischen Behandlung „sehr zufrieden“ und weitere 17% immerhin „zufrieden“. Diese hohen Zustimmungsraten zur Osteopathie sind auch deshalb so erstaunlich, weil – wie Stiftung Warentest anmerkt – die meisten der befragten Patienten wegen derselben Beschwerden bereits bei einem Arzt oder anderen Therapeuten gewesen waren, „ohne den erhofften Erfolg“.3
Die neue Erstattungspraxis
Die meisten GKVs, die Osteopathie anteilig erstatten, folgen dem Modell, das die Techniker Krankenkasse vorgegeben hat: Die Kasse übernimmt bis zu sechs Sitzungen im Jahr und erstattet anteilig deren Kosten bis zu einem Höchstbetrag von gegenwärtig 60 Euro pro Sitzung.4 So bekommt der Versicherte, je nach Kasse, bis zu 360 Euro im Jahr erstattet, die er vorab für seine osteopathische Behandlung auslegt.
Ein anderes Erstattungsmodell befolgen die Barmer GEK und wenige andere Kassen. Sie stellen ihren Versicherten ein „Gesundheitskonto“ in Höhe von z.B. 150 Euro jährlich zur Verfügung, das diese etwa bei der Barmer GEK für Reise-Impfschutz, Zahnreinigung, gesundheitsfördernde Kurse oder eben Osteopathie nutzen können.5
Weitestgehend ähnlich sind die Voraussetzungen, unter denen die GKVs Osteopathie anteilig erstatten. Dazu muss eine „formlose ärztliche Bescheinigung“ vorliegen und muss – so der Wortlaut der Techniker Krankenkasse, dem die meisten anderen GKVs folgen – die Behandlung „qualitätsgesichert von einem Leistungserbringer durchgeführt (werden), der Mitglied eines Berufsverbandes der Osteopathen ist oder eine osteopathische Ausbildung absolviert hat, die zum Beitritt in einen Osteopathieverband berechtigt.“6
Doch so plausibel diese Voraussetzungen auf den ersten Blick erscheinen, werfen sie bei näherer Betrachtung eine ganze Reihe an Fragen auf, die deutlich machen, wie schwierig die Integration einer komplementären Medizinform in ein schulmedizinisch ausgerichtetes Gesundheitssystem ist.
Fakten
Nach Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums gilt Osteopathie als Heilkunde und darf demnach vollumfänglich nur von Ärzten und Heilpraktikern ausgeübt werden. Inwieweit osteopathisch ausgebildete Physiotherapeuten im Delegationsverfahren oder auf Verordnung Osteopathie ausüben dürfen, ist rechtlich zumindest umstritten.
Den von diversen Osteopathieverbänden angestrebten eigenständigen Beruf Osteopath gibt es gegenwärtig nicht. In einer im letzten Jahr vom Bundesverband Osteopathie durchgeführten verbandsübergreifenden Osteopathiezählung gab etwa die Hälfte der befragten Osteopathen (50,6%) als Grundberuf Physiotherapeut an, 42,3% Heilpraktiker und nur 5% Arzt.
Interessant an der Erhebung waren auch die Angaben zum prozentualen Anteil an Osteopathiebehandlungen in der Arbeit. Angestellte Osteopathen gaben diesen mit durchschnittlich 43,5% an, selbstständig arbeitende Osteopathen mit immerhin 72,8%.7
Auch die Ausbildung zum Osteopathen ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt. So umfasst z.B. die Fortbildung der Ärztevereinigung für manuelle Medizin (ÄMM) in „Osteopathische Verfahren für Physiotherapeuten“ mit abschließendem „Diplom für Osteopathische Befunderhebung und Therapie“ 300 Unterrichtseinheiten bis zur Diplomprüfung.8 Die berufsbegleitende Ausbildung erfolgt an Osteopathieschulen oder Schulen, die Mitglied im osteopathischen Dachverband BAO sind und umfasst mindestens 1350 Unterrichtseinheiten.
GKVs wie die Techniker Krankenkasse erkennen gegenwärtig noch Absolventen beider Fort- bzw. Ausbildungen als gleichberechtigte Erbringer osteopathischer Leistungen an.
Fragen
Das Leistungsrecht schreibt den GKVs für jede auch anteilige Erstattung die Verordnung über den Arzt vor. Doch eigentlich gilt dies für Heilmittel und nicht für eine Heilkunde wie die Osteopathie. Zudem berücksichtigen die Kassen nicht den jeweiligen Grundberuf des Osteopathen, sondern dessen osteopathische Ausbildung. Wird damit ein Heilpraktiker, der Osteopathie praktiziert, aber nicht de facto zu einem Gesundheitsfachberufler degradiert, wenn dessen Leistung nur gegen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erstattet wird? Und wie steht es um den Osteopathen mit Grundberuf Physiotherapeut? Drängen die Kassen mit ihrer Erstattungspraxis solche Osteopathen nicht in eine berufsrechtliche Grauzone? Warum darf ein Heilpraktiker Osteopathie ausüben, selbst wenn er hierin nur ein Wochenende lang ausgebildet wurde, während einem Physiotherapeuten, der sich fünf Jahre lang berufsbegleitend osteopathisch hat ausbilden lassen, die eigenständige Ausübung der Osteopathie untersagt bleibt? Lässt sich ein Therapeut mit nur 300 Unterrichtseinheiten osteopathischer Fortbildung mit einem Osteopathen vergleichen, der mehr als doppelt so viele Unterrichtseinheiten absolviert hat? Und wie steht es um die Osteopathieverbände? Einige Kassen zählen bis zu 17 Verbände auf, deren Mitglieder sie als gleichberechtigte Leistungserbringer anerkennen. Hierzu zählen Verbände einzelner Osteopathieschulen, die Mitglieder ab dem ersten Ausbildungsjahr aufnehmen oder kurze Ausbildungen anbieten, osteopathische Fachverbände, etwa für Kinderosteopathie, und lokale Osteopathievereinigungen. Wie weit kommen die GKVs tatsächlich ihrer Verpflichtung nach, „in ihren Satzungen hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln“?9
Baustelle Osteopathie
Lässt sich einigen Kassen vorhalten, sie seien in ihrer osteopathischen Erstattungspraxis nicht konsequent, so muss man anderseits feststellen, dass die osteopathische Landschaft in Deutschland nach wie vor eine große Baustelle ist, mit unterschiedlichen, teils konkurrierenden Akteuren, die jeweils eigene Ziele verfolgen. Ob auf dieser Baustelle durch oder trotz der osteopathische Erstattungspraxis eine bundesweit einheitlich geregelte und qualitätsgesicherte Ausbildung und Tätigkeitsausübung entstehen kann, wird sich zeigen.
Immerhin hat die osteopathische Erstattung durch die Kassen auch positive Aspekte vorzuweisen. Denn mit der neuen Praxis erkennen die GKVs Osteopathie als eine wirksame Form der komplementären Heilkunde an, die nun nicht mehr nur Selbstzahlern oder privat Versicherten zur Verfügung steht, sondern über 30 Millionen gesetzlich Versicherten.
Auch hat die Erstattungspraxis die großen Osteopathieverbände näher zusammenrücken lassen. In einem gemeinsamen Positionspapier haben sie Anfang des Jahres die Notwendigkeit eines Berufsgesetzes gefordert, das die Ausbildung und Tätigkeit des Osteopathen im Sinne der Patientensicherheit einheitlich regelt und die GKVs aufgefordert, osteopathische Leistungen nur dann anteilig zu erstatten, wenn eine qualifizierte osteopathische Ausbildung vorliegt.10
Zudem belassen es einige Kassen nicht bei der bloßen anteiligen Erstattung, sondern begleiten diese mit wissenschaftlichen Erhebungen, um herauszufinden, ob die Osteopathie, als eine manuelle, ganzheitliche Heilkunde, die auf Medikamente und operative Eingriffe verzichtet, wirksam dazu beitragen kann, die hohen Kosten im Gesundheitssystem einzudämmen. Ein solcher Beleg wäre ein Meilenstein für die komplementäre Medizin in Deutschland.
Literaturhinweise
1 www.osteokompass.de/depatienteninfo-krankenkassen.html
2 www.bmg.bund.de/krankenversicherung/gkv-versorgungsstrukturgesetz/gkv-versorgungsstrukturgesetz.html
3 www.test.de/Umfrage-Osteopathie-Osteopathie-mit-vielen-Fans-4501432-0/
4 www.tk.de/tk/leistungen-a-z/o/osteopathie/405096
6 www.tk.de/tk/leistungen-a-z/o/osteopathie/405096
7 www.osteopathie-zaehlung.de/auswertung_2012
8 www.dgmm-aemm.de/index.php?id=19
9 www.bmg.bund.de/krankenversicherung/gkv-versorgungsstrukturgesetz/gkv-versorgungsstrukturgesetz.html
10 bv-osteopathie.de/up/datei/130116_positionspapier_konsensgruppe_osteopathie.pdf
Jakob M. Setzwein
Osteopath und Geschäftsführer des bvo, Bundesverband Osteopathie
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