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Psychotherapie
Lesezeit: 2 Minuten

VFP News

MUSS ICH E-RECHNUNGEN STELLEN?

 

Frage: Ich habe gehört, dass E-Rechnungen Pflicht werden. Ich bin als HP Psy in der Hypnosetherapie tätig. Meine Patienten sind Selbstzahler, bei mir ist nur Barzahlung möglich. Inwieweit betreffen mich E-Rechnungen? 

 

Antwort: Die Regelungen zur verpflichtenden E‑Rechnung gelten nur, wenn eine umsatzsteuerliche Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung besteht. Daher gelten die Regelungen nicht bei Rechnungen an Endverbraucher und für viele steuerfreie Umsätze. 

 

Regelmäßig sind Rechnungen an Patienten nicht betroffen. In diesen Fällen ist die Ausstellung einer Rechnung aus umsatzsteuerlicher Sicht regelmäßig freiwillig. Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2025 Kleinunternehmer künftig von der Ausstellung von E-Rechnungen befreit. Der Empfang der E-Rechnung ist von Unternehmen einzurichten.

 


 

WEITERLEITUNG VON PATIENTENRECHNUNGEN AN DATEV

 

Frage: Ich nutze seit kurzem den DATEV Smart-Transfer von Eingangs- und Ausgangsrechnungen. Die DATEV informiert, dass Berufsgeheimnisträger „egal welcher Berufsgruppe nach Novelle des § 203 StGB und bestimmter Berufsordnungen mit externen (IT-)Dienstleistern eine Verschwiegenheitserklärung abschließen“ müssen. Jetzt habe ich auf Patientenwunsch eine Rechnung ausgestellt. Diese beinhaltet die Adressdaten der Patientin und die Leistung. Ich bin nicht nach StGB zur Schweigepflicht, sondern als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag zur Verschwiegenheit verpflichtet. Muss ich deshalb auch mit der DATEV eine Verschwiegenheitsvereinbarung abschließen? Oder soll ich auf der Rechnung etwas schwärzen? Soll ich es so machen wie die ärztlichen Abrechnungszentren: Zahlungsaufforderung mit Name, Betrag, Datum (Seite 1) und die eigentliche RG dahinter (Seite 2)? 

 

Antwort: Es ist immer zu empfehlen, Verschwiegenheitserklärungen abzuschließen. Sie arbeiten mit sensiblen Daten. Auf der Website der DATEV finden Sie unter dem Suchbegriff „Verschwiegenheitserklärung“ die Möglichkeiten zur Vereinbarung einer solchen. Grundsätzlich ist das von Ihnen skizzierte Vorgehen zu empfehlen und die Rechnung oder Mahnung als Anlage beizufügen.
 

Birgit Schröder

Fachanwältin für Medizinrecht

kanzlei@dr-schroeder.com

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