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Naturheilkunde
Lesezeit: 6 Minuten

Korrekte Rechnungsstellung in der Heilpraktikerpraxis – Teil 1

Teil 1: Allgemeine Grundlagen

Wir alle haben schon einmal eine Rechnung in der Hand gehalten und bezahlt. Das ist kein Hexenwerk. Was sind ad hoc die wesentlichen Inhalte einer Liquidation? Ein Rechnungsdatum, die Anschrift des Patienten, eine Rechnungsnummer, die Behandlungsdaten und Leistungen, eine Diagnose und das Zahlungsziel. Danach sollte die Sache geritzt sein. Solange der Patient diese Liquidation nicht z.B. bei einem privaten Versicherer, der Beihilfe oder bei einer Zusatzversicherung einreicht, mag das wohl auch so sein. Wenn jedoch der Patient enttäuscht von der Nicht-Erstattung durch den Versicherer berichtet, ist das bitter, schließlich hat er eine solche Versicherung abgeschlossen und möchte davon profitieren.

Gerade Berufseinsteiger machen anfangs die Erfahrung, dass ihre Rechnungsstellung nicht stimmt, und verstehen nicht warum. Was soll da nur schiefgelaufen sein?

Wir haben dann die Möglichkeit, auf zweierlei Art zu reagieren:

1. Entweder wir ignorieren das Betrübnis unseres Patienten (was relativ einfach ist, wenn man sein Honorar schon bekommen hat), schließlich haben wir mit der Versicherung und der Erstattung nicht direkt etwas zu tun. – Ja, das kann man so machen. Macht aber auf Dauer vielleicht einen schlechten Eindruck und einen unzufriedenen Patienten, der sein Geld, weil er es eben nicht erstattet bekommt, vielleicht nicht wieder in Sie investiert.

2. Oder wir erforschen die Ursachen für das Scheitern des Erstattungsanspruchs des Patienten und versuchen, unsere Liquidation zu verbessern. – Der Patient entspannt sich dann in der Regel, berichtet später freudig von der Erstattung und kommt zufrieden wieder zu Ihnen zurück.

Daher entscheiden sich viele von uns für Weg B, weil wir unsere Patienten mögen und da wir als „Nebenpflicht“ aus dem Behandlungsvertrag nach § 630 a „alles Erforderliche und Zumutbare“ tun müssen, damit der Patient eine Kostenerstattung erhält.

Vorab zwei Leseempfehlungen zum Thema:

  • „Gebühren-(Un)ordnung für Heilpraktiker“ von HP Eckhardt W. Martin (1. Vorsitzender des VUH) auf www.heilpraktiker.de
  • „Das GeBüH – ein juristisches Desaster“ von RA Dr. René Sasse in Paracelsus 06/15 auf www.paracelsus.de/magazin

Wenn Sie beide Artikel lesen, erfahren Sie, warum wir uns 2022 immer noch mit einem Gebührenverzeichnis aus dem Jahr 1985 (mit unschlagbar niedrigen Sätzen) herumärgern müssen und warum wir – die Berufsverbände – dieses NICHT ändern, nach Belieben modifizieren oder ergänzen können. Rechnen wir nach GebüH ab, dann ist unsere „Gebührengrundlage“ das GebüH85.

Was zuletzt angepasst wurde, waren 2013 die Erstattungsbeiträge der Beihilfe. Mit der Folge, dass es jetzt z.B. auch eine Ziffer 2a (Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit Mindestdauer von einer Stunde je Behandlungsfall) und eine Ziffer 2b (Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der Klassischen Homöopathie) für Beamte im GebüH gibt.

Die gute Nachricht

Was Ihre Honorarvereinbarung betrifft, sind Sie vollkommen frei. Das GebüH bildet keine gesetzliche Vorschrift, seine Anwendung durch Heilpraktiker erfolgt freiwillig. Wichtig ist, dass Sie Ihre Patienten im Vorfeld der Behandlung sowohl über die entstehenden Kosten als auch über die (möglicherweise begrenzten) Erstattungsmöglichkeiten in Textform informieren. Das ergibt sich auch aus dem Bürgerlichen Gesetz buch bzw. dem Patientenrechtegesetz nach § 630c. Der Patient muss wissen, dass eine Erstattung ggf. nicht gesichert ist und er dann die Behandlungskosten selbst zu tragen hat.

„§ 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten

(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.“

Vereinbart werden kann z.B. eine Vergütung nach Zeiteinheiten oder nach einem individuellen Honorarverzeichnis, also dass Sie die Leistung, die Sie erbringen, selbst beschreiben (ohne GebüH-Ziffer) und Ihr eigenes Honorar angeben. In der Beschreibung darf dann z.B. die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zitiert werden (nicht angewandt), um dem Zahlenden die Leistung besser zu erläutern.

Vereinbart werden könnte auch die konkret bezeichnete Abrechnung nach GOÄ. Dann aber würde die Abrechnung genauso kontrolliert, als wäre sie von einem Arzt erstellt worden. Das kann aber massive Probleme nach sich ziehen, weshalb wir davon abraten.

Hinweis
Wenn im Behandlungsvertrag keine abweichenden Honorare vereinbart sind, geht die Rechtsprechung bei Auseinandersetzungen zwischen Heilpraktiker und Patient davon aus, dass das GebüH anzuwenden ist.

Pflichtprogramm der Rechnungsstellung

Welche Angaben sollte eine Heilpraktiker-Rechnung enthalten?

Rechnungskopf

  • Name und Anschrift der Naturheilpraxis mit Berufsbezeichnung Heilpraktiker
  • Name und Anschrift des Patienten
  • Rechnungsdatum und Rechnungsnummer

Hauptteil

  • Leistungsbeschreibung und Honorarvereinbarung gemäß Behandlungsvertrag
  • ggf. Behandlungsdaten und Honorarhöhe der einzelnen Konsultationen
  • ggf. Behandlungszeitraum (von – bis) und Anzahl der einzelnen Konsultationen
  • evtl. Auslagen (Betrag und Art der Auslage, Beleg bei Auslagen > 25,56 € anfügen); Informationen hierzu finden Sie hier: Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) § 10 Ersatz von Auslagen (www.gesetzeim-internet.de)
  • Gesamtrechnungsbetrag (keine Umsatzsteuer auf heilpraktische Leistungen!)
  • Zahlungsziel, Unterschrift, Stempel

Fußzeile

  • Kontaktinformationen
  • Bankverbindung (Bankname, IBAN, BIC)

Zusätzliche Angaben für PKV/Beihilfe

Die folgenden Angaben werden zusätzlich von der PKV/Beihilfe benötigt:

  • Diagnose(n): Die für die Diagnosen notwendigen Diagnoseschlüssel finden Sie online im „ICD 10“. ICD = International Statistical Classification of Diseases and Related, zu Deutsch: Internationale Klassifikation der Krankheiten (www.icd-code.de).
  • Einzeln erbrachte Leistungen mit GebüH-Ziffer, GebüH-Text samt Einzelhonorar, das dieser Leistung zugeordnet ist.
  • Geburtsdatum des Patienten

Zusatzkennzeichen für Diagnosesicherheit

G – Gesicherte Diagnose
V – Verdachtsdiagnose bzw. auszuschließende Diagnose
A – Ausgeschlossene Diagnose
Z – (Symptomloser) Zustand nach der Diagnose
L – Links
R – Rechts
B – Beidseits

Kombination von Gebührenziffern

Was etliche Kollegen – zumeist aus Unwissenheit – leider nicht beachten, ist, dass die GebüH-Ziffern nicht wahllos miteinander kombiniert werden dürfen.

In der Rechnung wird eine Behandlung für „Außenstehende“ (z.B. den Versicherer oder den Betriebsprüfer) ersichtlich, wenn die Kombination von Ziffern auf ein Behandlungskonzept schließen lässt und zur oben erwähnten Diagnose passt. Beispiel:

  • Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach Regeln der Klassischen Homöopathie (Ziffer 2)
  • Untersuchung (Ziffer 1)
  • Beratung (z.B. Ziffer 5)
  • Behandlung (z.B. Ziffer 21.1 Akupunktur, 39.6 Infrarotbehandlung etc.)

Auch das Fehlen von Therapien im Gebührenverzeichnis und damit die analoge Abrechnung bzw. die Bildung von „Leistungsketten“ macht vielen Kollegen zu schaffen. Hinzu kommt, dass die teilweise seitenlangen Heilpraktiker-Rechnungen von den Versicherern nicht gerne geprüft werden.

Die Kür der Rechnungsstellung ist demnach, die Gebührenziffern korrekt zu kombinieren, fehlerfrei abzurechnen und die Rechnung übersichtlich zu gestalten.

Weiter geht es mit Teil 2 im nächsten Paracelsus Magazin

Sonja Kohn
Heilpraktikerin, Mitglied im Präsidium des Verbandes Unabhängiger Heilpraktiker e.V., Vorstandsbeirat
info@heilpraktikerverband.de

Foto: © thodonal / adobe.stock.com



 

 

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