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Heilpraktiker-Schulen im Fokus

Handlungsperspektiven, Qualitätsmanagement und FAQ zur Ausbildung bei Paracelsus

Gesundheitspolitik

Bereits im Jahr 2007 war man sich in Deutschland darüber einig, dass die Ausbildungen im Gesundheitswesen reformbedürftig sind, kurzum: auch damals gab es Gutachten. Der Sachverständigenrat zur Evaluation der Entwicklung im Gesundheitswesen übergab der damaligen Gesundheitsministerin Ulla Schmidt ein Gutachten mit dem Titel „Kooperation und Verantwortung – Voraussetzungen einer zielorientierten Gesundheitsversorgung“. Es löste kontroverse Diskussionen aus, denn der Vorschlag nach einer neuen Arbeitsteilung zwischen ärztlichen und nicht-ärztlichen Gesundheitsberufen, bei dem es primär um Delegation (Übertragung ärztlicher Aufgaben an nicht-ärztliches Personal) und Substitution (Übergabe der Verantwortung an nicht-ärztliches Personal) ging, rüttelte am Arztbild. Auch damals schon stand die Forderung im Raum, den Heilkundebegriff im Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) neu zu definieren. Im Prinzip stand das gesamte Gesundheitswesen auf dem Prüfstand. Gefordert wurde eine kritische Auseinandersetzung mit Aus-, Weiter- und Fortbildungskonzepten und -methoden.

Einige Jahre später, im Juni 2015, beschloss die Gesundheitsministerkonferenz (GMK), eine Novellierung der Berufsgesetze einzuleiten – mit dem Ziel, die Positionen der Gesundheitsfachberufe zu stärken und diese attraktiver zu machen. Nur ein Jahr danach (Juni 2016) folgte der Beschluss, auch das Heilpraktikerrecht neu zu ordnen und Inhalte sowie Gegenstände der Überprüfung zu überarbeiten und ggf. auszuweiten. Ergebnis war, dass relativ schnell zwei Artikel des Dritten Pflegestärkungsgesetzes (PSG III), namentlich Art. 17e und 17f, das Heilpraktikergesetz und die Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz änderten, sodass Ende 2017 die neuen Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktiker-Anwärtern im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden.

Zusätzlich zum „Gesamtkonzept Gesundheitsfachberufe“ hatte man im Koalitionsvertrag der vergangenen 19. Legislaturperiode vorgesehen, auch das Spektrum der heilpraktischen Behandlung im Sinne einer verstärkten Sicherheit der Patienten zu überprüfen. Schließlich trieb der ehemalige Bundesgesundheitsminister Jens Spahn die Modernisierung der Gesundheitsberufe mit einer beachtlichen Reformbilanz voran. Die Meinungen hierzu fallen gemischt aus.

Aufgabe der neuen Koalition ist es, die nicht abgeschlossenen Vorhaben wieder hervorzuholen und zu einem Ende zu bringen. Dazu gehört auch das Heilpraktikergesetz.

Todesfälle

Fast parallel zu dem Neuordnungsbeschluss auf der GMK vom Juni 2016 passierte etwas Unfassbares: Ein Heilpraktiker in Brüggen-Bracht war im Juli 2016 für den Tod mehrerer Krebspatienten verantwortlich. Der Fall sorgte für hohe mediale Aufmerksamkeit.

Gegenbewegungen

Mai 2017 Der 120. Deutsche Ärztetag forderte, der Gesetzgeber müsse alle invasiven Maß- nahmen sowie die Behandlung von Krebserkrankungen vom zulässigen Tätigkeitsumfang ausschließen.

August 2017 Der Münsteraner Kreis verabschiedete das „Münsteraner Memorandum Heilpraktiker“ und skizzierte zwei „Lösungsvorschläge“: eine Abschaffungslösung sowie eine Kompetenzlösung (Fach-Heilpraktiker).

Gutachten und Begegnungen

Juni 2018 Die GMK sah eine zwingende Reformbedürftigkeit des Heilpraktikerwesens. Es wurde eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingerichtet, die eine grundlegende Reform des Heilpraktikerwesens prüfen sollte.

September 2018 In Kassel fand die 1. Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände und Fachgesellschaften mit damals schon über 20 Vertretern der Heilpraktiker-Berufsverbände und Fachgesellschaften statt. Hiermit wurde ein Grundstein für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und das gemeinsame Auftreten in der Öffentlichkeit und gegenüber der Politik gelegt.

August 2020 Der renommierte Gesundheitsrechtler Helge Sodan kam, gemeinsam mit Bernhard Hadank, im Gutachten „Rechtliche Grenzen der Umgestaltung des Heilpraktikerwesens“ zu dem Schluss, dass der Beruf des Heilpraktikers nicht abgeschafft werden könne, aber eine Reform des Heilpraktikerwesens sinnvoll sei, weil sie für alle Beteiligten mehr Rechtssicherheit bieten könne. Das Gutachten wurde vom Bund Deutscher Heilpraktiker beauftragt und vom VUH und VFP unterstützt.

September/Oktober 2020 Der Bericht der länderoffenen Arbeitsgruppe (AG) „Heilpraktikerwesen“ wurde zur Kenntnis genommen. Die GMK bat den Bund, im Sinne eines zeitgemäßen Gesundheitsschutzes mindestens die Einschränkungen des Erlaubnisumfanges, die Unteilbarkeit der Erlaubnis und angepasste Voraussetzung zur Erlaubniserteilung zu berücksichtigen.

Februar 2021 Rechtsanwalt Dr. René Sasse veröffentlichte sein juristisches Gutachten zum Heilpraktikerrecht. Er kam zu dem Ergebnis, dass der Beruf des Heilpraktikers durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt und seine Abschaffung verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Etwaige Maßnahmen, einen verbesserten Patientenschutz zu gewährleisten, könnten bei der Berufsausbildung ansetzen. Auch dieses Gutachten wurde vom VUH und VFP finanziell unterstützt.

April 2021 In dem vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in Auftrag gegebenen „Rechtsgutachten zum Heilpraktikerrecht“ kam der Fachanwalt für Verwaltungs- und Medizinrecht Prof. Christof Stock zu dem Schluss, dass es für die Abschaffung des Heilpraktikerberufs derzeit weder eine ausreichende Tatsachen- noch eine Rechtsgrundlage gibt. Er empfahl neben einer Kompetenzlösung mit drei Aspekten eine „Neuregelung der fachlichen Voraussetzungen zum Erwerb einer Heilpraktikererlaubnis“.

„Mit dem Rechtsgutachten ist eine Grundlage für die weitere öffentliche und ergebnisoffene Diskussion des Heilpraktikerrechts geschaffen worden“, folgerte das BMG.

Mai 2023 erfolgte die Vergabe für die Erstellung eines weiteren Gutachtens, diesmal eines empirischen, welches die Daten- und Faktenlage zum Heilpraktikerwesen verbessern soll. Das Gutachten soll neben der Heilpraktikererlaubnis auch die sektoralen Heilpraktikererlaubnisse in der Psychotherapie und Physiotherapie betrachten und Fragestellungen zu den Themenbereichen Berufsstand, -ausbildung und -ausübung inkl. Sicherheit der Patienten, Therapiemethoden sowie Einbindung in das Gesundheitswesen einschließlich wirtschaftlicher Faktoren untersuchen (Los 1). Das Los 2, in dem es um Fragestellungen zu den Patienten von Heilpraktikern sowie zu den Patienten von Personen mit sektoralen Heilpraktikererlaubnissen in der Psychotherapie und Physiotherapie ging, wurde jedoch nicht vergeben. Die Arbeiten sollen bis zum 21. Oktober 2024 beendet sein.

Resümee

Derzeit befinden wir uns an einem Punkt, an dem speziell die Heilpraktiker-Ausbildung und damit auch die Schulen „im Mittelpunkt eingehender Diskussionen in der Öffentlichkeit und im politischen Raum“ stehen (BMG, April 2021). Ein Grund, warum auch die Medien die Heilpraktiker-Ausbildung in den Fokus nehmen – so z.B. auch die Sendung „VOLLBILD“ (ein neues investigatives Format des SWR auf YouTube und in der ARD-Mediathek) vom 9. Mai 2023, die basierend auf einer Undercover-Recherche Missstände in einer Heilpraktiker-Schule in Hamburg aufgedeckt hat. Kritisiert wird das Versagen von Kontrollinstanzen. Die Behörden, die angefragt wurden, betrachteten sich weder als zuständig noch als handlungsfähig. Die Zuschauer-Bilanz zur Frage, wie die Heilpraktiker-Ausbildung nach dem Beitrag wahrgenommen werde, fiel größtenteils nicht positiv aus.

Deshalb: Wie gestaltet sich die Heilpraktiker-Schulen-Landschaft, was ist mit „Schulen-Wildwuchs“ gemeint, und was ist dran, dass man bei Missständen („Auswüchsen“) nichts machen kann?

Die Schulen-Landschaft

Derzeit gibt es in Deutschland ca. 160 Heilpraktiker-Schulen in unterschiedlichen Rechtsformen (GmbH, GbR, Verein, Einzelunternehmer) an etwas mehr als 230 Standorten. Bundesweite amtliche Daten liegen nicht vor, die Analysen basieren auf Branchenbuch-Einträgen und üblicher Internetrecherche. Es gibt zwei bis drei große Anbieter, darunter Paracelsus (nach SGB III/AZAV + DIN ISO 9001:2015 qualitätsgeprüft und zertifiziert), sowie zahlreiche kleine Schulunternehmen, von denen ein nicht unerheblicher Teil zertifizierte Qualitätsmanagement-Systeme besitzt. Die Ausbildung wird üblicherweise durch interne Vorschriften der Lehrgangsträger geregelt, die sich an den Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktiker-Anwärtern orientieren.

Von den zahlreichen Schulen kooperieren zwar etliche, aber nicht alle, mit einem Heilpraktiker-Berufsverband oder sind an einen Schulen-Verband angeschlossen.

„Schulen-Wildwuchs“

Da der Staat laut BMG nur für einen Teil der Gesundheitsberufe zuständig ist, entwickeln sich viele Gesundheitsberufe auch ohne Reglementierung, d.h. ohne eine staatliche Ausbildungsregelung – so auch der Heilpraktikerberuf. Das liegt u.a. an der Besonderheit eines Berufstyps (spezielles, neues oder sehr altes Berufsfeld). Was der Staat im Falle des Heilpraktikers jedoch regelt, ist die Zulassung zum Beruf. Für die Erteilung der Heilpraktiker-Erlaubnis sind die Länder zuständig.

Da es keine einheitliche und staatliche Regelung für die Ausbildung gebe, würde dies zu einem „Schulen-Wildwuchs“ führen, so die Tagesschau zu den Ergebnissen der VOLLBILD-Recherchen.

Ob es nun ein unkontrolliertes Heilpraktiker-Schulen-Wachstum gibt, sei dahingestellt, denn die Bedeutung der beruflichen Aus- und Weiterbildung durch private Unterrichts-Anbieter nimmt seit Jahren zu und bereichert den Bildungssektor. Immerhin stellen sich die Heilpraktiker-Schulen, die derzeit hauptsächlich als „Freie Unterrichtseinrichtungen“ gelten, den Anforderungen des Freien Bildungsmarktes. In der Regel zahlen die Absolventen der Heilpraktiker-Schulen ihre Ausbildung aus eigener Tasche. Kann eine Schule keine Qualität anbieten, verschwindet sie deshalb schnell aus der Schulen-Landschaft.

Nichtsdestotrotz hat natürlich auch der Freie Bildungsmarkt seine Tücken. Die Frage ist deshalb, woran man einen guten Ausbildungs-Anbieter erkennt und wie z.B. die Faktenlage bei Paracelsus ist, dem größten Bildungsanbieter auf dem Markt.

Regelungen für Heilpraktiker-Schulen

Ob die Einordnung der Heilpraktiker-Schulen als Freie Unterrichtseinrichtung angemessen ist, sei zunächst dahingestellt. Was eingeräumt werden muss, ist, dass das Recht der Heilpraktiker-Schulen nicht abschließend geregelt ist. In Bayern besteht für Heilpraktiker-Schulen die Möglichkeit, den Status einer Berufsfachschule nach dem Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (Bayer. EUG.) zu erlangen, und in Niedersachsen kann einer Heilpraktiker-Schule die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen werden. Ansonsten verweisen die Bundesländer teils auf das Recht der Ergänzungsschulen, teils auf das allgemeine Ordnungs- bzw. Polizeirecht (Gefahrenabwehrrecht). Das bedeutet: Auch wenn Heilpraktiker-Schulen keine Schulen im verfassungsrechtlichen Sinne des Artikel 7 GG sind (so wie z.B. die Hochschulen), unterliegen sie aktuell zumindest einer gewerberechtlichen Einordnung (nach §14 GewO).

Träger, Schulleiter und Dozenten

In Kombination mit §35 der Gewerbeordnung kann deshalb bei Missständen („Auswüchsen“), wie an der von „VOLLBILD“ beobachteten Heilpraktiker-Schule in Hamburg, eine „Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit“ erfolgen. Das bedeutet: Mangelt es dem  Träger, der Schulleitung oder einzelnen Dozenten an Zuverlässigkeit (persönliche Eignung) oder verhalten sich Einzelne der Unterrichtseinrichtung nicht verfassungstreu, kann der Unterricht an einer solchen Schule von den Behörden gestoppt werden.

Beispiele für allgemeine polizeirechtliche, gefahrenrechtliche Anforderungen an Heilpraktiker-Schulen:

  • Bauvorschriften
  • Brandschutzverordnungen
  • Infektionsschutz (IfSG)
  • Unfallverhütungsvorschriften
  • Arbeitsschutzgesetze

Möglichkeiten der Länder

Den Ländern sind bei Missständen an einzelnen Schulen nicht die Hände gebunden. In Nordrhein-Westfalen z.B. informiert die Bezirksregierung Düsseldorf: „Wie die privaten Ergänzungsschulen sind auch Freie Unterrichtseinrichtungen im Allgemeinen frei von staatlicher (Schul-)Aufsicht. Aber auch insoweit bedeutet diese prinzipielle Freiheit von staatlicher (Schul-)Aufsicht allerdings nicht, dass die staatlichen Schulaufsichtsbehörden keinerlei Aufsichts- und/oder Eingriffsrechte in den Betrieb Freier Unterrichtseinrichtungen hätten.“

So können in Nordrhein-Westfalen z.B. Einrichtung und Betrieb einer Freien Unterrichtseinrichtung von der Schulaufsichtsbehörde untersagt werden, wenn Träger, Leiter, Unterrichtende oder Einrichtungen den Anforderungen nicht entsprechen, die durch Gesetz oder aufgrund von Gesetzen vorgeschrieben oder die zum Schutz der Teilnehmer an sie zu stellen sind (§119 SchulG). Im Saarland kann die Schulaufsichtsbehörde nach Landrecht (§35 Privatschulgesetz) ebenfalls gemäß §35 GewO die „Unterrichtserteilung an freien Einrichtungen und den Privatunterricht untersagen, um Schäden oder Gefahren abzuwenden, die durch Mängel in der persönlichen Zuverlässigkeit oder in den Fähigkeiten der oder des Unterrichtenden den Schülern oder der Allgemeinheit drohen“. Auch in Rheinland-Pfalz kann nach Landesrecht die „Errichtung oder Fortführung einer freien Unterrichtseinrichtung“ von der Schulbehörde untersagt werden (§15 PrivSchulG).

In Hamburg jedoch hat man von seinen Regelungsmöglichkeiten bisher nicht Gebrauch gemacht. Das Landesrecht sieht in §5 des Hamburgischen Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG) lediglich vor, dass private Unterrichtseinrichtungen, die keine Schulen in freier Trägerschaft (nach §1) sind, „keine Bezeichnung führen und Dokumente ausstellen“ dürfen, „die eine Verwechslung mit staatlichen Schulen oder mit Schulen in freier Trägerschaft hervorrufen können“.

Einfluss der Heilpraktiker-Berufsverbände

Heilpraktiker-Schulen, die an Heilpraktiker-Berufsverbände angeschlossen sind bzw. eine Kooperation pflegen, erfüllen hohe Qualitätsstandards, die häufig gemeinsam mit den Verbänden erarbeitet und/oder von den Berufsverbänden kontrolliert werden.

Die Curricula der Schulen müssen sich z.B. an den Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktiker-Anwärtern ausrichten. Nach der Überprüfung legen die Verbände Wert darauf, dass die Heilpraktiker-Schulen stetig die berufliche Weiterentwicklung von Heilpraktikern in der Praxis ermöglichen. Auch nach der Überprüfung finden v.a. weitere Ausbildungen in den Therapiemethoden statt.

Aktuell bereiten sich die Verbände darauf vor, gemeinsam mit Bund und Ländern die Zukunft zu gestalten. Unter Bezug auf das o.g. Rechtsgutachten von Prof. Stock schreibt das BMG: „Das Bundesministerium für Gesundheit wird in einen ersten fachlichen Austausch mit den für den Vollzug des Heilpraktikergesetzes zuständigen Ländern treten, in einem weiteren Schritt werden dann die betroffenen Verbände in den Diskussionsprozess einbezogen.“ (Quelle: BMG, April 2021).

FAQs zur Ausbildung bei Paracelsus

Seit seiner Gründung 2002 setzt sich der Verband Unabhängiger Heilpraktiker (VUH) e.V. dafür ein, dass auch Menschen aus anderen Berufen mit entsprechender Ausbildung, Lebenserfahrung und Interessen auf dem Gebiet der Heilkunde tätig werden dürfen. Unser Aus-, Fort- und Weiterbildungspartner ist Paracelsus mit 55 Schulen in Deutschland und der Schweiz. Das Paracelsus-Curriculum für die Heilpraktiker-Ausbildung, das auf die amtsärztlichen Überprüfung vorbereitet, ist vom VUH begutachtet worden. Es richtet sich klar an den Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktiker-Anwärtern aus.

Welche Maßnahmen zur Qualitätssicherung hat Paracelsus noch ergriffen? Wir haben gemeinsam mit Paracelsus die wichtigsten Fakten zusammengestellt.

Wie sichert Paracelsus, dass das Curriculum für die Heilpraktiker-Ausbildung an allen Schulen des Unternehmens in Deutschland verbindlich umgesetzt wird?

Paracelsus: Jeder Dozent erhält für jeden erteilten Lehrauftrag an allen Schulen den dafür relevanten Ausschnitt aus dem Curriculum und bestätigt schriftlich die ordnungsgemäße Ausführung. Dies geschieht in Verbindung mit der Anwesenheitsliste.

Wie überprüft Paracelsus die persönliche Eignung von Studienleitung und Dozierenden?

Die persönliche Eignung wird bei Eingehen eines Vertragsverhältnisses durch Vorlage und Überprüfung einschlägiger Qualifikationsnachweise sowie durch persönliche Eignungsgespräche mit der Geschäftsleitung respektive der zuständigen Fachabteilung gewährleistet. Zudem sichern die Anforderungen mehrerer im Unternehmen eingesetzter Qualitätsmanagement-Systeme eine überdurchschnittliche Eignungsprüfung.

Worauf legt Paracelsus bei der fachlichen Auswahl seiner Schulleitungen und Dozierenden wert?

Die fachliche Qualifikation bei Studienleitern und Dozenten ist der wichtigste Bestandteil bei deren Auswahl. Besonderen Wert gelegt wird hierbei darauf, dass eine naturwissenschaftliche Eignung für das jeweilige Fachgebiet besteht und Erfahrungen in der Erwachsenenbildung vorhanden sind.

Haben angehende Heilpraktiker, die sich in Ausbildung bei Paracelsus befinden, die Möglichkeit, sich bei gravierenden Ereignissen über die Schulleitung oder Dozierende zu beschweren?

Ja, und zwar nicht nur bei gravierenden Ereignissen. Eine Beschwerde ist jederzeit möglich über Online-Bewertungen zu Leistungen von Dozenten und Studienleitern wie auch zur allgemeinen Kundenzufriedenheit. Zudem besteht jederzeit die Möglichkeit, sich an die zuständigen Fachabteilungen zu wenden, die ihrerseits ständig die Aufrechterhaltung des Qualitätsniveaus überprüfen und im Fall der Fälle Abhilfe schaffen.

Gab es schon einmal Missstände an einer Paracelsus Schule?

Und wenn ja, wie hat Paracelsus darauf reagiert? Gravierende Missstände kamen in den Paracelsus Schulen bislang nicht vor. Beschwerden etwa über Lehrkörper oder Schulausstattung werden von Paracelsus jederzeit dankbar aufgenommen. Solches Feedback nehmen der First Level Support von Paracelsus oder die jeweilige Studienleitung entgegen. Sie veranlassen Abhilfe oder leiten bei Bedarf an die zuständigen Stellen im Second oder Third Level Support weiter.

Welche Rechte haben Paracelsus-Studierende anhand ihres Ausbildungsvertrags?

Abseits der im jeweiligen Ausbildungsvertrag vereinbarten Lehrleistungen haben Paracelsus-Studierende Zugriff auf umfangreiches Online-Lehrmaterial und können an zahlreichen Veranstaltungen des Unternehmens kostenfrei teilnehmen.

Welchen Stellenwert nehmen praktische Ausbildungsinhalte im Curriculum für die Heilpraktiker-Ausbildung von Paracelsus ein?

Gemäß Curriculum für naturheilkundliche Verfahren werden im Rahmen der Heilpraktiker-Ausbildung Einführungen in die praktische Tätigkeit angeboten. Zudem bietet das umfangreiche Seminarprogramm mit mehr als 11000 Veranstaltungen pro Jahr zahlreiche praxisorientierte Vertiefungen an. Paracelsus ist außerdem bemüht, in Kooperation mit Praxen und Krankenhäusern Praktikumsplätze für interessierte Studierende zu ermöglichen.

Wie sichert Paracelsus die Ausbildungsqualität an Paracelsus Schulen ganz allgemein?

Die Ausbildungsqualität wird durch laufendes Monitoring der Dozenten und Studienleitungen gewährleistet, auch stichprobenartige Besuche in Schulen werden seitens der Geschäftsleitung und Zentrale durchgeführt. Die eingesetzten Qualitätsmanagement-Systeme weisen daneben frühzeitig auf mögliche Schwankungen in der Ausbildungsqualität hin. Paracelsus ist daneben nach AZAV und DIN ISO 9001:2015 zertifiziert, wozu regelmäßige Audits gehören, die stets mit Bravour bestanden werden.

Sind weitere Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei Paracelsus geplant?

Gemäß der im Leitbild der Paracelsus Schulen definierten Grundsätze des Unternehmens ist Paracelsus stets bemüht, bestmöglich Qualität in der Ausbildung zu gewährleisten. Glücklicherweise gab es in der Vergangenheit keine ernstzunehmenden Mängel an der Ausbildungsqualität. Gleichwohl bieten sich durch neue Technologien immer Möglichkeiten, noch etwas besser zu werden.

Herzlichen Dank für das Gespräch!

Fazit

Heilpraktiker-Schulen sind Bildungseinrichtungen, die zwar nicht dem gesetzlichen Schulbegriff, aber dem allgemeinem Ordnungs- bzw. Polizeirecht unterliegen. Wenn also Missstände an einer Schule auftauchen, müssen die Behörden bei Anhaltspunkten für eine mangelnde Eignung dem nachgehen. Darüber hinaus räumen einige Bundesländer den staatlichen Schulaufsichtsbehörden bei entsprechenden Hinweisen Aufsichts- und/oder Eingriffsrechte in den Betrieb der Freien Unterrichtseinrichtungen ein.

Die Inhalte der Heilpraktiker-Ausbildung orientieren sich an den Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktiker-Anwärtern, kritisiert werden uneinheitliche Lehrpläne, die sich zum Teil auf Website-Analysen mit unvollständigem Datenmaterial stützen.

Heilpraktiker-Schulen, die an einen Heilpraktiker-Berufs- oder -Schulenverband angeschlossen sind, erfüllen bereits jetzt von sich aus hohe Qualitätsstandards. Aktuell bereiten sich die Verbände vor dem Hintergrund verschiedener Reformbestrebungen darauf vor, gemeinsam mit Bund und Ländern die Zukunft zu gestalten.

Sonja Kohn
Heilpraktikerin, Mitglied im Vorstand des VUH

info@heilpraktikerverband.de

Foto: © contrastwerkstatt I adobe.stock.com

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