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Haftung in der Heilpraktikerpraxis – Wissenswertes und Empfehlungen

Haftung, Behandlungsfehlervorwürfe oder Schmerzensgeld – solche Begriffe lösen bei vielen Heilpraktikern erhebliches Unbehagen aus. Dies dauerhaft zu verdrängen, wird allerdings schwer möglich sein, denn es gibt inzwischen einen allgemeinen Trend, dass auch im Gesundheitswesen bei Unzufriedenheit versucht wird, Ansprüche geltend zu machen. Kurt Tucholsky hat es so formuliert: „Wenn der Deutsche hinfällt, steht er nicht auf, sondern sieht sich um, wer ihm schadensersatzpflichtig ist.“ Gerade weil nicht alle Vorwürfe berechtigt sind, ist es wichtig, die Grundlagen des Haftungsrechts zu kennen. Daher gebe ich einen Überblick, der die Einordnung von Vorwürfen erleichtern soll.

Allgemeines

Viele Dienstleister kennen das Phänomen schon lange, aber auch Patienten werden zunehmend anspruchsvoller und kritischer. Dazu kommt die Bereitschaft, womöglich auch wegen der Verbreitung von Rechtsschutzversicherungen, Ansprüche auf dem Rechtsweg zu verfolgen. Aus anwaltlicher Perspektive lässt sich dieser Trend bestätigen.

Wer sich mit Vorwürfen konfrontiert sieht, sollte wissen, was zu tun ist und was besser unterlassen werden sollte. Das gilt gleichermaßen für berechtigte wie für unberechtigte Ansprüche.

Sicherlich sind Heilpraktiker – etwa im Vergleich zu Ärzten oder Zahnärzten – deutlich seltener von Behandlungsfehlervorwürfen betroffen. Dennoch: Nur wer sein eigenes Risiko realistisch einschätzen kann, der kann im Ernstfall angemessen reagieren. Auch wenn erfahrene Heilpraktiker Patienten in der Regel sehr gut einschätzen; die Erfahrung zeigt, dass auch vermeintlich unkomplizierte Patienten plötzlich als enttäuschte Anspruchsteller auftreten können.

Haftung

Haftung als Begriff meint, für einen entstandenen Schaden einstehen zu müssen. Das gilt unabhängig von der Medizin und hat zunächst nicht zwangsläufig mit Behandlungsfehlervorwürfen zu tun. Es kann auch um entwendete Wertsachen oder zerstörte Brillen gehen. Wir werfen dennoch einen Blick auf das Thema Behandlungsfehlervorwürfe, die eine Haftung begründen können, aber nicht müssen.

Behandlungsfehlervorwürfe

Im Rahmen einer Behandlung kommt z.B. ein schriftlicher Behandlungsvertrag i.S.v. § 630a BGB zustande. Dieser Vertrag wird als Dienstvertrag und nicht als Werkvertrag qualifiziert. Das bedeutet, dass gerade kein Behandlungserfolg geschuldet wird, sondern vielmehr eine fachgerechte Behandlung. Das ist sehr wichtig, da eine Besserung, Linderung oder Heilung nicht geschuldet wird. Somit kommt grundsätzlich nur eine Haftung wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Behandlungsvertrag sowie aus Deliktsrecht in Betracht.

Medizinische Klärung des Sachverhalts

Die Frage eines möglichen Behandlungsfehlers ist keine juristische, sondern muss zunächst medizinisch durch einen Sachverständigen geklärt werden. Das Gericht, das eine Klage mit Behandlungsfehlervorwürfen bearbeitet, wird einen Beweisbeschluss, bestehend aus Fragen, formulieren. Diese wird ein Sachverständiger beantworten. Wird dabei festgestellt, dass eine Behandlung nicht lege artis, also nicht sach- und fachgerecht durchgeführt wurde, hat die Patientenseite gute Chancen, Ansprüche erfolgreich geltend zu machen. Diese sind meist auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung für Zukunftsschäden gerichtet.

Die Beweispflicht liegt auf der Patientenseite

Im Grundsatz gilt, dass in einem Zivilprozess jede Partei die für sie günstigen Tatsachen beweisen muss. Daher trägt die Patientenseite die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, die Verantwortlichkeit des Behandelnden, den Schaden und die Ursächlichkeit. Ausnahmen gibt es bei groben Fehlern, also besonders gravierenden Pflichtverstößen. Dann kann sich die Beweislast umkehren. Diese Fälle treten in der Praxis allerdings nur sehr selten auf.

Aufklärungspflicht

Dem Thema Aufklärung wird in der Praxis noch immer nicht die notwendige Beachtung geschenkt. Es gilt die Patientenautonomie, sodass Patienten sorgfältig und umfassend aufzuklären sind. Das gilt nach § 630e BGB für „sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können“.

Die Aufklärung muss mündlich geschehen, verständlich sein und so rechtzeitig erfolgen, dass ausreichend Überlegungszeit besteht. Dazu ist sie sorgfältig zu dokumentieren.

Haftungsfall

Auch wenn man es gern anders hätte, vermutlich lassen sich nicht zuverlässig alle

Haftung

Beweispflicht

Aufklärung

Fehler sicher vermeiden. Dennoch ist nicht jede Patientenbeschwerde ein Haftungsfall. Dieser ist nur gegeben, wenn medizinische Standards verletzt wurden, die sich ursächlich auch ausgewirkt haben.

Wenn also Patienten mündlich oder schriftlich Kritik vorbringen, sollte der erste Schritt darin bestehen, zu überlegen, was davon tatsächlich berechtigt ist. Tab. 1 gibt eine Empfehlung, welche Maßnahmen vor, während und nach einem anstehenden Patientengespräch hilfreich sein können.

Einbindung der Haftpflicht- versicherung

Beschwerden, die ihre Ursache eher in einer enttäuschten Hoffnung oder einer allgemeinen Unzufriedenheit haben, sind von berechtigten Vorwürfen abzugrenzen. Konkrete Vorwürfe sind an die Haftpflichtversicherung abzugeben, die die weitere Korrespondenz führt. Die Entscheidung, ob und ggf. in welcher Form ein Schaden reguliert wird, liegt allein bei der Haftpflichtversicherung.

Dass jede Praxis für ausreichenden Versicherungsschutz Sorge tragen sollte, versteht sich von selbst.

Fazit

Beschwerden und Kritik sind immer ernst zu nehmen, aber auch richtig einzuordnen. Wichtig ist ein professioneller und empathischer Umgang damit. Zu empfehlen ist, bereits bei der Beratung von Patienten darauf zu achten, eine möglichst realistische Vorstellung von den Behandlungsmöglichkeiten zu vermitteln. Wer überzogene Erwartungen weckt, die sich später nicht erfüllen, wird es womöglich schwer haben, den enttäuschten Patienten zu beruhigen. Dokumentation und Aufklärung sollten noch stärker als bisher beachtet werden, um dafür Sorge zu tragen, Angriffe auf einfachem Weg zu entkräften.

Dr. jur. Birgit Schröder
Fachanwältin für Medizinrecht
kanzlei@dr-schroeder.com

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