Souveräner Umgang mit Rechnungsbeanstandungen
Die Situation kennt vermutlich jeder: Die Behandlung ist erbracht, die Rechnung versendet, aber es kommt kein Geld. Was ist passiert, und wie soll man dem am besten begegnen? In diesem Artikel geht es um den Umgang mit Beanstandungen, nicht aber um das Mahnverfahren mit seinen juristischen Fragen.
Ausgangslage
Es gibt keine gesetzliche Abrechnungsvorgabe, das bedeutet: Heilpraktiker (m/w) sind grundsätzlich frei und unabhängig in ihrer Honorarstruktur.
Als Orientierungshilfe existiert zwar das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH), dieses ist jedoch nicht bindend. Es stellt daneben keine Gebührenfestlegung dar, d.h., es werden keine Mindest- oder Höchst-, sondern nur übliche Gebührensätze für die Leistungen der Heilpraktiker festgelegt. Die Höhe der einzelnen Behandlungsziffern basiert auf Werten aus dem Jahr 1985, seitdem wurde nicht mehr angepasst.
Die Gewährung der Vergütung ist schließlich nicht vom Heilerfolg abhängig. Zwischen Patient und Behandler besteht ein Dienstvertrag – das „Bemühen“ ist ausreichend.
Berechtigte vs. unberechtigte Kritik
Zunächst einmal ist zu unterscheiden, wer die Rechnung aus welchen Gründen bemängelt.
Kommt die Beanstandung
direkt vom Patienten, ist zu klären, ob es sich um inhaltliche Kritik handelt. Sollte das der Fall sein, kann dieser
begegnet werden.
Beispiel: Sie rechnen eine Pauschale für eine Behandlung ab; der Patient behauptet, das sei unzulässig. Sie erläutern ihm dann z.B., dass das GebüH keine Gebührentaxe, sondern ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen ist, welches als Hilfe zur Rechnungserstellung dient.
Immer dann, wenn die Höhe des Honorars vor der Behandlung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, kann der Patient davon ausgehen, dass es sich im Rahmen der im GebüH enthaltenen Beträge bewegen wird.
Anders sieht es aus, wenn der Patient behauptet, die Rechnung sei falsch – das habe seine Krankenkasse ihm mitgeteilt. Beanstandet eine Krankenversicherung z.B. die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung, so ist das ebenfalls sachliche Kritik, der argumentativ begegnet werden kann. Eine Behandlung muss geeignet sein, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken. Steht diese nach medizinischen Erkenntnissen fest, gilt das auch für die Eintrittspflicht des Leistungsträgers (Bundesgerichtshof vom 10.07.1996, AZ.: IV ZR 133/95).
Viele Rechnungen werden beanstandet, weil:
- Diagnosen fehlen
- unklar ist, wer behandelt wurde (Kind/Eltern)
- Behandlungsdaten fehlen
- Prozeduren fehlen (was genau behandelt wurde)
- Analogberechnungen nicht angegeben werden
- nicht dargestellt wird, dass es sich um eine Heilbehandlung handelt
Zu diesen Punkten kann im Einzelnen argumentiert werden. Auch wenn der Heilpraktiker außerhalb des Vertragsverhältnisses zwischen Patient und Krankenversicherung steht, unterstützen die meisten Praxen ihre Patienten. Art und Umfang sind dann im Einzelfall zu bestimmen.
Handelt es sich dagegen um unberechtigte Kritik, ist eine angemessene Reaktion deutlich schwieriger zu definieren. Hier gilt es herauszufinden, was der Patient Ihnen mit seiner Beschwerde eigentlich sagen möchte: Ist er enttäuscht, weil der erhoffte Erfolg ausgeblieben ist, hat er finanzielle Schwierigkeiten, oder will er einfach nicht zahlen – auch das gibt es leider. Kennt man den wahren Grund der Beschwerde, lässt sich meist auch adäquat darauf reagieren. Geht es z.B. allein darum, dass ein Patient eine Rechnung nicht zahlen möchte, etwa weil sich Erwartungen in eine Behandlung nicht erfüllt haben, dann ist klarzustellen, dass der „Erfolg“ weder garantiert werden kann noch rechtlich geschuldet ist. Der Behandlungsvertrag ist ein reiner Dienstvertrag, bei dem gerade kein Erfolg gewährleistet wird.
Oftmals ist es hilfreich, Patienten bereits zu Beginn einer Behandlung deutlich zu machen, was realistischerweise erwartet werden kann – und was eben nicht, um großen Enttäuschungen vorzubeugen.
Wichtig sind auch die Hinweispflichten vor Beginn einer Therapie – etwa in einem Behandlungsvertrag festgelegt. Nach § 630c BGB gilt: „Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.“
Hinweise, die dem Patienten vor einer Behandlung gegeben werden sollten:
- Kosten, die in etwa anfallen werden
- Kostenerstattung durch GKV – nur auf Nachfrage im Einzelfall möglich
- Kostenerstattung generell – Sache des Patienten, nicht des Behandlers
- Angesichts der Vielzahl an Vertragsmodellen in der PKV – keine Aussagen möglich, ob Kosten übernommen werden
- Empfehlung: Vorher nachfragen, gerade bei Zusatzversicherungen
- Wichtig: Rechnungsbetrag – fällig und zahlbar unabhängig von Kostenüber- nahme durch Dritte (PKV, Beihilfe etc.)
Fazit
Grundsätzlich ist es immer einfacher, auf berechtigte Kritik zu reagieren. Dennoch ist darauf zu achten, auch Patienten mit einem auf den ersten Blick unberechtigten Anliegen ernst zu nehmen. Geben Sie jedem die Möglichkeit, Tadel loszuwerden, denn manche Beschwerden von Patienten können auch verpackt als Rechnungsbeanstandung daherkommen.
Ist die Kritik unberechtigt, sollte der juristische Weg des Mahnverfahrens beschritten werden. Ist sie berechtigt, kann sie auch eine Chance sein, Schwächen in der Praxis aufzudecken und den Service zu verbessern.
Dr. jur. Birgit Schröder
Fachanwältin für Medizinrecht
Foto: ©everythingpossible / stock.adobe.com
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