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Psychotherapie
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Wer darf was?

HEILPRAKTIKER FÜR PSYCHOTHERAPIE | PSYCHOLOGISCHER BERATER | COACH

 

Der gesellschaftliche und berufliche Druck in einer globalisierten Welt wird von vielen Menschen zunehmend als belastend empfunden. Psychische Erkrankungen (z. B. Depressionen und Angststörungen) nehmen zu und damit auch der Bedarf an psychotherapeutischen Fachleuten. Doch nicht immer sind die Unterschiede zwischen einzelnen Berufsbezeichnungen klar. Das ist allerdings wichtig, weil damit auch die Tätigkeiten verbunden sind, die überhaupt ausgeübt werden (dürfen). 

 

 

AKADEMISCHE BERUFE

Ein Psychologischer Psychotherapeut bezeichnet einen Psychologen, der nach Abschluss eines Diplom- oder Masterstudiums der Psychologie eine Approbation zum Psychologischen Psychotherapeuten erhalten hat. Psychotherapeuten, die gesetzlich Versicherte behandeln wollen, müssen seit 2022 zunächst eine fünfjährige Weiterbildung abschließen. Der Fokus liegt auf therapeutischen Gesprächen. Psychiater haben ein Medizinstudium absolviert und dann als Ärzte eine Facharztausbildung in der Psychiatrie und der Psychotherapie absolviert. Durch ihre ärztliche Ausbildung dürfen sie Medikamente verschreiben, Patienten körperlich untersuchen oder in eine Klinik einweisen.


 

SEKTORALE HEILPRAKTIKER

Nur Ärzte und (Voll-)Heilpraktiker sind befugt, Heilkunde vollumfänglich auszuüben. Dabei bezeichnet die Ausübung der Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung und Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen. Diese geschützten Berufsbezeichnungen dürfen zudem ausschließlich mit einer Approbation oder Berufserlaubnis geführt werden. Von diesem Grundsatz gibt es keine Ausnahmen! 

Daneben gibt es den sektoralen Heilpraktiker für u.a. 

 

• Physiotherapie 

• Podologie 

• Psychotherapie 

 

Sektoral meint, dass sich das jeweilige Fachgebiet eindeutig zu anderen abgrenzen lässt und ausschließlich in diesem Bereich gearbeitet und therapiert werden darf. Es liegt also eine beschränkte Heilerlaubnis vor. Das ist unbedingt zu beachten. Für den „kleinen Heilpraktiker“ gibt es außerdem in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Regelungen. Heilpraktikern wird eine akademische Ausbildung, im Gegensatz zum Arzt oder Psychotherapeuten, nicht vorgeschrieben. 

 

 

FREIE GESUNDHEITSBERUFE

Der „zweite Gesundheitsmarkt“ wächst seit Jahren. Er wirft jedoch diverse rechtliche Fragen auf, von denen viele noch ungeklärt sind. Dabei geht es klassischerweise um Abgrenzungsfragen, etwa in Bezug auf die Ausübung der Heilkunde, die bestimmten Berufsgruppen vorbehalten ist. Berufe, deren Ausbildung nicht bundes- oder landesrechtlich festgelegt ist, zählen zu den nicht-geregelten Berufen. Sie gehören nicht den staatlich anerkannten Berufen an und werden oftmals unter dem Begriff „Freie Gesundheitsberufe“ zusammengefasst. Dazu gehören z. B. Berater, Wellnesstrainer, Mentalcoaches oder Präventologen. Ausgerichtet sind diese auf die primäre Gesundheitsvorsorge sowie nicht-medizinische Gesundheitsleistungen. Sie befassen sich häufig mit den Bereichen Ernährung, Bewegung, Körperpflege, Entspannung, Wellness und Stressbewältigung. Manche Methoden können sowohl im Rahmen der komplementären Heilkunde als auch als Präventionsmaßnahmen angewendet werden. 

 

Die nicht-geregelten und damit Freien Gesundheitsberufe werden weder den medizinischen Berufen noch den Gesundheitsfachberufen zugerechnet. Sie nehmen eine Sonderstellung ein, da sie weder ein eigenes Berufsgesetz haben noch über staatliche Zugangsvoraussetzungen verfügen. Es gibt auch keine einheitlichen Qualitätsstandards. Da der Gesetzgeber in diesem Bereich nicht tätig geworden ist, ist ein hohes Maß an Eigenverantwortung der einzelnen Akteure erforderlich und geboten. 

 

Die Ausbildung in einem Freien Gesundheitsberuf kann sowohl methoden- als auch berufsbezogen erfolgen. So gibt es eine Vielzahl kommerzieller Anbieter, die frei agieren können. Das hat zur Folge, dass laufend neue Berufe und Methoden entstehen. Auf zwei Beispiele aus der Vielzahl von Anbietern, die ihre Dienstleitungen ungeregelt anbieten, gehe ich im Folgenden kurz ein: 

 

 

» PSYCHOLOGISCHER BERATER

Ein Psychologischer Berater darf keine Heilkunde ausüben. Er arbeitet mit gesunden Menschen, die seine Dienstleistung privat bezahlen, und begleitet diese im Rahmen von Beratungsgesprächen auf ihrem Weg zu einem ausgeglichenen Leben. Sein Aufgabengebiet bezieht sich somit nicht auf die Diagnose und Behandlung psychischer Störungen, sondern liegt vielmehr im Bereich von Bewältigungsstrategien, Selbstreflexion und Ressourcenvermittlung. 

Es handelt sich nicht um eine geschützte Berufsbezeichnung und es gibt keine staatlich geregelte Ausbildung. Theoretisch kann sich auch jemand als Psychologischer Berater bezeichnen, der nicht einmal entsprechende Seminare oder Kurse in diesem Tätigkeitsfeld besucht hat. 

 

 

» COACH

Ein Coach arbeitet ebenfalls mit gesunden Menschen an alltäglichen Fragestellungen, z. B. aus dem beruflichen oder familiären Kontext. Er darf keine Diagnosen stellen und keine Heilkunde ausüben. Auch gibt es für diesen Beruf keine staatlich geregelte Ausbildung und die Bezeichnung „Coach“ ist nicht geschützt. Wer sich Coach nennt, muss keinerlei Kenntnisse und Erfahrungen im jeweiligen Bereich haben oder nachweisen. Die Berechnung von Leistungen kann damit unkontrolliert in Eigenregie geschehen. 

 

 

FAZIT

Insgesamt zeigt sich, dass der Gesundheitsmarkt in Deutschland im Wandel ist. Die Freien Gesundheitsberufe nehmen dabei inzwischen einen festen Platz ein, denn die wachsende Sensibilität für mentale Gesundheit und emotionales Wohlbefinden in der Gesellschaft führt zu einer gesteigerten Nachfrage nach Beratungsangeboten. Das Spektrum ist jedoch groß und oft unübersichtlich. Für Ratsuchende und Patienten sind auch die Qualität eines Angebots und die Qualifikation des Anbieters häufig schwer zu beurteilen, denn es ist nicht immer bekannt, welche Berufsgruppe über welche Ausbildung verfügt und wie qualitativ hochwertig diese ist. 

 

Hier nochmals kurz zusammengefasst: Heilkundeausübung obliegt ausschließlich Ärzten und Heilpraktikern, welche berufsspezifische Diagnosen stellen und gezielt Krankheitssymptome und Beschwerden behandeln dürfen. Anders als bei Ärzten gibt es für die Freien Gesundheitsberufe keine fachspezifischen verbindlichen Leitlinien oder Richtlinien der wissenschaftlichen Fachgesellschaften. Und anders als bei Heilpraktikern gibt es auch keine Zulassungsvoraussetzungen. Das bedeutet, dass sich die Anforderungen (wenn kein Standard vorhanden ist) danach richten, was vereinbart wurde.  

Wer eine Dienstleistung in Anspruch nimmt, deren Anbieter ohne staatliche Zulassung und/oder Ausbildung agiert, sollte sich bewusst sein, dass die Frage der Qualität allein in den Händen der Anbieter liegt. Das muss nicht, kann aber ein Risiko bedeuten. 

Birgit Schröder

Fachanwältin für Medizinrecht

kanzlei@dr-schroeder.com

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